(1) Artikel 24 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„Art. 24 (Streichung beweglicher Güter aus dem Bestandsverzeichnis)
1. Material und bewegliche Güter, die wegen Diebstahl oder höherer Gewalt abhandengekommen oder unbrauchbar geworden sind, werden mit Maßnahme des Schuldirektors/der Schuldirektorin aus dem Bestandsverzeichnis entfernt; in der Maßnahme ist angemessen begründet die Verpflichtung zur Wiederherstellung auf Kosten etwaiger Verantwortlicher bzw. das festgestellte Fehlen von Gründen für eine verwaltungsrechtliche Haftung anzuführen.
2. Der Maßnahme laut Absatz 1 beizufügen ist eine Kopie der Anzeige, die bei der Behörde für die öffentliche Sicherheit eingereicht wurde, wenn es sich um durch Diebstahl abhandengekommenes Material handelt, bzw. das entsprechende vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin verfasste Protokoll, wenn es sich um unbrauchbar gewordenes Material handelt.“