(1) Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, erhält folgende Fassung:
„2. Das Budget der Schulen wird in Ausübung ihrer Autonomie und im Einklang mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, in der Folge als „Dreijahresplan“ bezeichnet, laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, für die Schulen staatlicher Art und laut Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22, für die Landesschulen erstellt.“