(1) Für die Umsetzung der Verfahren gemäß Artikel 17 des geltenden GSKV ist der Gesundheitsbezirk Bozen zuständig. Dabei sind auch die Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 20. Juni 2017, Nr. 694 einzuhalten.
(2) Zum Zwecke der Aufnahme in der jährlichen Landesrangordnung senden die Ambulatoriumsfachärzte den Antrag mit Einschreiben oder mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) oder reichen diesen innerhalb des 31. Januars mit beigelegter Dokumentation, welche auch den Nachweis für den Besitz der Voraussetzungen und der erklärten Titel oder die Eigenerklärung und die Ersatzerklärung gemäß geltender Bestimmungen enthält, beim Gesundheitsbezirk Bozen ein.
(3) Jener Ambulatoriumsfacharzt, der bereits in der Landesrangordnung der Ambulatoriumsfachärzte des Vorjahres eingetragen worden ist, muss jährlich mit dem Zusatzantrag die Eigenerklärung über die Eintragung in das Berufsverzeichnis und die Dokumentation, welche die zusätzlichen Titel, die im Laufe des letzten Jahres erworben worden sind, sowie etwaiger Titel die für die vorhergehende Rangordnung nicht eingereicht worden waren, einreichen.
(4) Der Gesundheitsbezirk Bozen ist beauftragt, auf der Grundlage der Titel und der Bewertungskriterien gemäß Anhang 1 zum geltenden GSKV die Landesrangordnung zu erstellen.
(5) Die Landesrangordnung wird innerhalb 30. September auf der institutionellen Homepage des Sanitätsbetriebs veröffentlicht. Innerhalb 30 Tagen ab der Veröffentlichung können die betroffenen Ärzte beim Gesundheitsbezirk Bozen einen Antrag um Überprüfung der eigenen Stellung in der Rangordnung einreichen.
(6) Die endgültige Landesrangordnung der Ambulatoriumsfachärzte aufgrund von Titeln, aufgeteilt auf Fachbereiche, wird vom Direktor des Gesundheitsbezirks Bozen genehmigt und innerhalb 31. Dezember im Amtsblatt der Region sowie auf der institutionellen Homepage des Sanitätsbetriebes www.sabes.it. veröffentlicht.