(1) Der gegenständliche Landeszusatzvertrag (in der Folge LZV) regelt im Sinne von Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets 502/1992 einige Aspekte des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen (in der Folge Sanitätsbetrieb) und den internen Ambulatoriumsfachärzten (in der Folge Ambulatoriumsfachärzte), die fachärztliche Leistungen in direkter Form zu heilenden, vorbeugenden und rehabilitativen Zwecken, erbringen.
(2) Das Verhältnis ist hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als ein einziges zu betrachten, auch wenn der Ambulatoriumsfacharzt seine Tätigkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder in mehreren Gesundheitsbezirken, die den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag und den Landeszusatzvertrag in diesem Bereich anwenden, ausübt.
(3) Den Ambulatoriumsfachärzten gemäß Absatz 1 wird die volle professionelle Unabhängigkeit zuerkannt und garantiert; die Ärzte gewährleisten auf jeden Fall die volle Verfügbarkeit für Formen der Zusammenarbeit und der funktionellen Integration mit den anderen fachärztlichen Diensten des Sanitätsbetriebs.
(4) Die in diesem Vertrag enthaltene Bezeichnung „Ambulatoriumsfacharzt“ bezieht sich auch auf die Doktoren in Zahnheilkunde, die in die Zahnärztekammer eingetragen, sind .