(1) Wie von Artikel 16 des GSKV vorgesehen, wird ein Gebietsbeirat der Ambulatoriumsfachärzte mit paritätischer Zusammensetzung eingerichtet.
(2) Dieser ist aus Vertretern der Öffentlichen Delegation (Sanitätsbetrieb) und von Vertretern der den LZV unterzeichnenden Gewerkschaften zusammengesetzt.
(3) Der Gebietsbeirat ist aus zwei Mitgliedern der Öffentlichen Delegation und zwei Mitgliedern der berechtigten Gewerkschaften zusammengesetzt.
(4) Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs oder ein von ihm Bevollmächtigter ist Mitglied von Rechts wegen der öffentlichen Delegation gemäß Absatz 2 und übt den Vorsitz des Beirats aus.
(5) Für jedes ordentliche Mitglied der öffentlichen Delegation und der Gewerkschaften wird auch ein Ersatzmitglied namhaft gemacht.
(6) Zu den Sitzungen des Gebietsbeirates können die Gewerkschaften einen Experten oder technischen Berater hinzuziehen, wenn es um fachspezifische Themen geht, die Kenntnisse im Bereich erfordern.
(7) Da dieser Experte/Berater nicht Mitglied des Gebietsbeirates ist, hat er kein Anrecht auf irgendeine Entschädigung oder Spesenrückvergütung, sowie kein Stimmrecht.
(8) Die Tätigkeit des Gebietsbeirates ist hauptsächlich darauf ausgerichtet:
- Gutachten zum Planungsprozess auf Betriebs- und Bezirksebene sowie betreffend die verwaltungstechnischen Obliegenheiten, die mit der Errichtung und der einheitlichen Führung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, zu erstellen,
- die Anwendung des betrieblichen Umsetzungsabkommen zu überwachen,
- das Funktionieren der AFT und der UCCP für die Tätigkeit im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachen,
- an der Bewertung über den Bedarf an fachärztlichen Leistungen mitzuarbeiten,
- Lösungen und Vereinfachungen für den Zugang zu fachärztlichen Leistungen, für die korrekte Führung der Wartelisten und der Einschränkung der Wartezeiten für die Erbringung der Leistungen vorzuschlagen,
- Pläne für die De-Hospitalisierung, geschützte Entlassungen und für die integrierten Pfade mit der Grund- und Krankenhausversorgung vorzuschlagen,
- Tätigkeiten für die Ausweitung und die Weiterentwicklung der ambulanten fachärztlichen Betreuung abzuwickeln,
- Abläufe zu definieren und die Mitglieder des Technischen Betriebsbeirates im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 des GSKV namhaft zu machen,
- Gutachten betreffend die Abläufe im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 3 des GSKV abzugeben,
- Zielvorhaben/ PDTA/ Betreuungs- und Organisationsziele (OAG), welche vom Sanitätsbetrieb und/oder von den Vertretern der Ambulatoriumsfachärzte innerhalb 30. September eines jeden Jahres vorgeschlagen werden, sowie deren Projektphasen und Ziel- und Ergebnis-Indikatoren zu sammeln,
- jede andere Funktion auszuüben, die ihm vom GSKV oder dem gegenständlichen Vertrag zugewiesen ist.