(1) Der gegenständliche LZV regelt jene Inhalte, die ihm vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den internen Ambulatoriumsfachärzten vom 17. Dezember 2015 (in der Folge GSKV) übertragen wurden und passt letztgenannten mit Zusätzen und Änderungen an die lokalen Besonderheiten an.
(2) Mit Bezug auf die Rechtsinstitute, die vom GSKV vorgegeben sind sowie für jene Aspekte, für die von selbigem auf eine zusätzliche Regelung auf lokaler Ebene verwiesen wird, kann der gegenständliche LZV mit nachfolgenden Abkommen ergänzt werden.
(3) Innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des neuen GSKV vereinbaren die Parteien die Wiedereröffnung der Verhandlungen für die notwendigen Abänderungen und/oder Ergänzungen.
(4) Für die Erbringung der fachärztlichen Leistungen bedient sich der Sanitätsbetrieb im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Ambulatoriumsfachärzte. Dabei werden die formell beschlossenen Arbeitsstunden eingesetzt.
(5) Innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des LZV und hernach in der Regel jährlich, legt jeder Gesundheitsbezirk des Sanitätsbetriebs den Stundenbedarf der Ambulatoriumsfachärzte, aufgeteilt auf Fachgebiete, fest.
(6) Die Parteien sind sich einig, dass regelmäßige Treffen notwendig sind, um das Vorankommen der Umsetzung des GSKV und des Landeszusatzvertrages zu überprüfen.