(1) Aufgrund des geltenden GSKV ist die wirtschaftliche Behandlung der Ambulatoriumsfachärzte folgendermaßen zusammengesetzt:
A - Stundensatz
1. Für die Festesetzung der Stundenquote wird auf die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe A) des GSKV verwiesen.
B - Variable Quote
1. Die variable Quote laut Artikel 41,
Buchstabe B) des GSKV wird folgendermaßen unterteilt:
(2) Jedem internen Facharzt mit unbefristeter Anstellung wird eine Gewichtungsquote von 2,95 (zwei//95) € pro Stunde gewährt.