1. Als besondere Unterrichtsverfahren laut Artikel 12, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24 i.g.F. verstehen sich jene Konzepte, Methoden und didaktischen Projekte, die im Bildungssystem entwickelt wurden und sich darin gefestigt haben.
Sie verfolgen die Bildungsziele, entsprechen dem Bildungsprofil der Schule und erfordern vonseiten des Lehrpersonals besondere und spezifische fachliche, didaktische oder sprachliche Kompetenzen.
2. Besondere Unterrichtsverfahren sind:
a) der Unterricht in Klassen mit differenzierter Didaktik nach Montessori,
b) der Sachfachunterricht nach der CLIL Methodik.