1. Im Bereich der Badegewässer werden die Zuständigkeiten, gemäß Gv. D. vom 30. Mai 2008, Nr. 116, der Landesagentur für Umwelt übertragen.
2. Im Bereich der Schwimmbäder und Naturbadeteiche werden die Zuständigkeiten wie folgt eingeteilt:
Landesagentur:
a) Ausführung der Analysen nach chemischen und bakteriologischen Kriterien und Grenzwerten;
Gesundheitsbezirke:
a) Aufsicht, Kontrolle und Probeentnahmen bei den Badeeinrichtungen, den öffentlichen Schwimmbäder sowie bei den zu öffentlichen Lokalen dazugehörigen Schwimmbädern und die Naturbadeteiche;
3. Im Bereich des Wassers für den menschlichen Gebrauch werden die Zuständigkeiten wie folgt eingeteilt:
I) Grundwasser, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist:
Landesagentur:
a) Analytische Unterstützung des Zuständigkeitsbereiches der Gesundheitsbezirke,
b) Datenübertragung an die Ministerien für Sanität und Umwelt,
c) Durchführung der Grundwasserstudie.
Gesundheitsbezirke:
a) Durchführung von gezielten und periodischen Kontrollen am Ursprung, an Quellfassungen, an Wasserzufuhr-, Sammel- und Aufbereitungsanlagen, am Verteilernetz,
b) Ausstellung des Eignungsurteils,
c) Durchführung der Probeentnahmen und Ausstellung des Qualitätsurteils des Wasser am Ursprung.
II) Oberflächengewässer, bestimmt für menschlichen Gebrauch:
Landesagentur:
a) Probeentnahmen und Hervorhebung der Merkmale,
b) Vorschläge für eine Klassifizierung.
Gesundheitsbezirke:
a) Durchführung der periodischen Kontrollen.
4. Für den Bereich Mineralwasser und Thermalwasser gilt der Anhang 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Januar 1997, Nr. 275.