1. Der Beitrag wird mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Denkmalpflege gewährt.
2. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden, mit Stempelmarke versehenen Antrags, dem die quittierten Originalrechnungen über die entsprechenden Baumaßnahmen beiliegen, und nachdem die Angemessenheit der Kosten und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten geprüft wurden.
3. Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten und der ordnungsgemäßen Durchführung der Baumaßnahmen wird von der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst vorgenommen.
4. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten aus bodendenkmalpflegerischer Sicht wird vom Landesamt für Bodendenkmäler vorgenommen.
5. In folgenden Fällen kann der gewährte Beitrag gekürzt werden:
a) wenn die Qualität der ausgeführten Arbeiten oder des verwendeten Materials niedriger ist als vorgeschrieben,
b) wenn die Kosten für die einzelnen Arbeiten zu hoch sind,
c) wenn die denkmalpflegerischen Vorschriften nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.