Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
Genehmigung der Regelung für die administrative und buchhalterische Verwaltung des unbeweglichen Vermögens der Autonomen Provinz Bozen und Dritter, welches dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen in Gebrauchsleihe zur Verfügung gestellt worden ist, zum Zwecke seiner Wertbestimmung und Einschreibung in die Ordnungskonten der Jahresbilanz
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