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Im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 „Landesraumordnungsgesetz“ wird festgelegt:
1. Ein Wintergarten zur passiven Sonnenenergienutzung muss nach Süden ausgerichtet sein mit einer zulässigen Abweichungstoleranz in der Ausrichtung von 60 Grad. Er muss an einer Gebäudeaußenwand mit ausreichender Masse, hinsichtlich der Wärmespeicherkapazität, errichtet werden und von den dahinter liegenden Räumen thermisch abtrennbar sein. Der Abstand zwischen Gebäudeaußenwand und Verglasung darf nicht größer als 3,50 m sein. Die Wärmeabfuhr ins Gebäude ist sicherzustellen.
2. Ein Wintergarten darf nicht mit Heizanlagen ausgestattet sein.
3. Die Bruttogeschossfläche eines Wintergartens darf 8% der Bruttogeschossfläche des jeweils betroffenen materiellen Anteiles nicht überschreiten. Die Bruttogeschossfläche des Wintergartens kann jedoch in jedem Fall 9 m² erreichen; in keinem Fall darf sie mehr als 30 m² betragen.
4. Alle Bauteile der Wintergartenstruktur müssen ausreichend wärmegedämmt sein. Es gelten folgende Wärmedurchgangskoeffizienten:
a) Rahmenbauteile Uf ≤ 2,0 W/(m²K)
b) Verglasungen Ug ≤ 1,1 W/(m²K).
5. Der Flächenanteil der Verglasung darf 70% der Fassadenfläche des Wintergartens nicht unterschreiten.
6. Der eigene Beschluss vom 10.11.2008, Nr. 4172, ist widerrufen.
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.