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1. die in der Anlage A enthaltenen Richtlinien für die Erstattung der von Menschen mit Behinderung getätigten Ausgaben für orthodontische und kieferorthopädische Prothesen und Orthesen zu genehmigen;
2. für die Gewährung der Beiträge laut Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, das Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“ anzuwenden;
3. den Beschluss Nr. 556 vom 15. April 2013 zu widerrufen.
Diese Maßnahme wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.