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1. den Termin für die Ausstattung der bestehenden Anlagen mit der Selbstbedienungsvorrichtung gegen Vorauszahlung (pre-payment) mit 30. September 2013, festzusetzen;
2. im Fall von Nicht-Einhaltung des oben erwähnten Termins, wird die vom Artikel 34, Absatz 1, des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, vorgesehene Verwaltungsstrafe verhängt;
3. festzusetzen, dass ein eventueller Aufschub des Termins nur im Fall von triftigen Gründen erfolgen kann und falls es sich um die einzige Tankstelle in der Gemeinde oder in der abgelegenen Ortschaft handelt;
4. den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.