Die Vergütung laut Punkt 1) wird nicht für Schäden gewährt, die:
a) in Wäldern, Mähwiesen, Almen und Weiden auftreten;
b) vom Schalenwild oder vom Murmeltier verursacht worden sind, immer unter der Voraussetzung, dass die – Schaden verursachende – Wildart im Jahr, in welchem sich die Schäden ereignet haben, jagdbar ist;
c) Tieren, die als Liebhaberei oder zur Zierde gehalten werden, zugefügt worden sind;
d) an Heusilageballen und an anderen bereits geernteten aber noch auf dem Feld gelagerten Feldfrüchten, wie Mais- und Rübensilagen, auftreten;
e) an Obst- und Weinanlagen durch Vögel und Eichhörnchen entstanden sind.
Unter dem Ausschluss laut Absatz 1) Buchstabe b) fallen nicht die im Grenzgebiet zum Stilfserjoch Nationalpark verursachten Schäden.