1. Werden die vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten nicht eingehalten, dann wird, vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Artikel 49/ter Absätze 2 und 3, und 50 Abs. 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung, sowie laut Artikel 2/bis Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 in geltender Fassung, und der entsprechenden Anwendungsrichtlinien der Beitrag zur Gänze oder zum Teil widerrufen und muss in dem in der Folge angeführten Ausmaß rückerstattet werden:
1.1. für Beiträge, welche in Bezug auf den Erwerb von Flächen im Rahmen eines Zuweisungsverfahrens gewährt wurden:
a) muss bei Verletzung der Verpflichtungen innerhalb der ersten fünf Jahre der Ausübung der Tätigkeit auf der geförderten Fläche der gesamte gewährte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden;
b) bei Verletzung der Verpflichtungen ab dem sechsten Jahr der Tätigkeit auf der geförderten Fläche beinhalten die für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen vorgesehenen Sanktionen den zurückzuzahlenden Beitrag;
1.2. für Flächen, für welche ein Vertrag im Sinne von Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung, abgeschlossen wurde, oder die von Privaten erworben wurden:
a) bei Verletzung der Verpflichtungen innerhalb der auf die Beitragsgewährung folgenden fünf Jahre der gesamte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden,
b) bei Verletzung der Verpflichtungen ab dem sechsten Jahr nach der Beitragsgewährung der Beitrag im Verhältnis zum verbleibenden Zeitraum bis zum Verfall der Bindung rückerstattet werden.
2. Bei Erwerb von Flächen, welche nicht Gegenstand einer Zuweisung sind, und vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen, im Besonderen,
a) wenn im Falle von Leasing-Investitionen die betreffenden Güter bei Vertragsende nicht an den Begünstigten übertragen werden, wird die gesamte Förderung widerrufen;
b) bei Auflassung der Tätigkeit, bei Konkurs oder bei Abweichung vom ursprünglichen Verwendungszweck der geförderten Flächen vor Ablauf der vorgesehenen Fristen.
3. Die Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, festgestellt von den dafür zuständigen Strukturen, hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.
4. Die Landesregierung kann auf den Widerruf der Förderung verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall, zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. Ebenso kann die Landesregierung in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Arbeitsplätze und die Wirtschaftsstruktur Südtirols beizumessen ist, auf den Widerruf der Förderung verzichten.
5. Weiters kann in folgenden Fällen vom Widerruf der Förderung abgesehen werden, vorausgesetzt, dass die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:
a) bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, oder Handelsunternehmen, sofern die Investitionsgüter auch aufgrund der Förderrichtlinien des Sektors, welchem das Unternehmen nun zugeordnet ist, förderungsfähig sind;
b) „sale und lease-back“ Operationen;
c) Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Betriebes oder eines Betriebszweiges, einschließlich der geförderten Flächen, unter der Bedingung, dass der Nachfolger die verlangten subjektive Voraussetzungen besitzt und sich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.