Artikel 18 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, mit welchem der Artikel 21bis in das Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 eingefügt wurde, führt die zertifizierte Meldung des Beginns der Tätigkeit ein, um die Tätigkeiten der Bürger und Unternehmen zu vereinfachen und die Lasten und Kosten der Verwaltung zu reduzieren.
Absatz 2 dieses Artikels sieht vor, dass die Landesregierung mit Beschluss die Fälle bestimmt, in denen eine private Tätigkeit, für deren Ausübung eine Autorisierung, Lizenz, Befähigung, Unbedenklichkeitserklärung, Erlaubnis oder eine andere, wie auch immer genannte, amtliche Zustimmung von Seiten einer Verwaltungsstelle oder eines Kollegialorgans erforderlich ist, aufgenommen werden kann, nachdem sie der Interessent der zuständigen Behörde gemeldet hat.
Es wird für notwendig erachtet, die Privatinitiative in der Wirtschaft und die private wirtschaftliche Tätigkeit so stark wie möglich zu liberalisieren, um die Verfahren so weitgehend wie möglich zu vereinfachen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Produktionssystems zu stärken.
Es wird zudem für notwendig erachtet graduell vorzugehen, wobei der Start in experimenteller Form des Einheitsschalters für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) gewährleistet wird.
Aus diesem Grund
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
mit gesetzlich zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit
Folgendes:
1. Lediglich zum Zwecke des Starts des Einheitsschalters für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) ist der Beginn aller privaten Tätigkeiten, insbesondere der unternehmerischen und Handelstätigkeiten, erlaubt, wobei diese einzig der zertifizierten Meldung des Beginns der Tätigkeit unterliegen.
2. Erlaubt ist alles, was das Gesetz nicht ausdrücklich nur in den folgenden Fällen verbietet:
a) Einschränkungen, die aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und aus internationalen Verpflichtungen erwachsen,
b) Widerspruch zu Grundsätzen der Verfassung,
c) Schaden für die Sicherheit, Freiheit, menschliche Würde und Widerspruch zum sozialen Nutzen,
d) unverzichtbare Bestimmungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten, der Umwelt, der Landschaft und zum Schutz des kulturellen Erbes,
e) Bestimmungen mit Auswirkungen auf die Finanzen der öffentlichen Hand.
3. Zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet sind die Organisationseinheiten des Landes und die vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts mit welcher Benennung auch immer, sowie deren Konsortien und Vereinigungen, die örtlichen Körperschaften und die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind. Sie sind befugt, die notwendigen Maßnahmen zum Verbot der Fortführung der gemeldeten Tätigkeit und zur Beseitigung gegebenenfalls schädlicher Auswirkungen zu treffen.
4. Diese Regelung wendet sich ab dem 1. Jänner 2013 an. In den Gemeinden Bozen, Eppan, Vahrn und St. Ulrich wird sie versuchsweise ab sofort eingeführt.
5. Mit nachfolgenden Maßnahmen wird die Anwendung dieser Verwaltungsvereinfachung graduell ausgedehnt werden.
6. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.