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1) folgende weitere sensible Orte festzulegen, in deren Umkreis von 300 Metern die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann, wie öffentliche Sportplätze, Sport- und Freizeitanlagen, Sporthallen und öffentliche Bibliotheken;
2) folgende weitere sensible Orte festzulegen, an denen, unabhängig vom Umkreis von 300 Metern, die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann: in historischen Ortskernen und entlang viel begangener Straßen in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern.