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1. aus den Gründen in den Prämissen den eigenen Beschluss vom 10.11.2008, Nr. 4203, mit welchem die Verpflichtserklärung für die Leistung von Dienstzeiten im Landesgesundheitsdienst seitens von Begünstigten von Beiträgen für Fachausbildungen für andere Berufsbilder und von finanziellen Zuwendungen für die Absolvierung von Facharztausbildungszeiten genehmigt wurde, abzuändern,
2. die Dienstverpflichtung laut Artikel 3 des Dekret des Landeshauptmannes vom 7. Jänner 2008, Nr. 4 für die Begünstigten von Beiträgen für die Absolvierung Facharztausbildungszeiten laut Artikel 22, Absatz 1, Buchstabe c) aufrecht zu erhalten.
3. die Dienstverpflichtung für die Begünstigten von Beiträgen für Fachausbildungen abzuschaffen, bzw. die Regelung Eu-konform anzuwenden,
4. in der Anlage A, welche wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses ist, den Bezug auf den Artikel 31 des Landesgesetzes Nr. 14/2002 zu streichen und mit dem Artikel 22, Absatz 1, Buchstabe c) zu ersetzen,
5. der Absatz der Anlage A „Die Verpflichtung bleibt bindend für die Leistung des vorgenannten Dienstes innerhalb des Zeitraumes von 10 Jahren ab dem Datum der Absolvierung der Fachausbildung oder des Praktikums“ mit folgendem Absatz zu ersetzen:“ Die Verpflichtung bleibt bindend für die Leistung des vorgenannten Dienstes innerhalb des Zeitraumes von 10 Jahren ab dem Datum der Absolvierung der Facharztausbildungszeiten“,
6. den Absatz der Anlage A „Für die Begünstigten von Beiträgen laut Artikel 3 des DLH vom 7. Jänner 2007. Nr. 4 verkürzt sich die Dienstdauer im Verhältnis zur Dauer der Beitragsgewährung“ wie folgt zu ersetzen: „Laut Artikel 3 des DLH vom 7. Jänner 2007. Nr. 4 verkürzt sich die Dienstdauer im Verhältnis zur Dauer der Beitragsgewährung“,
7. die Anlage A mit den beschlossenen Abänderungen zu genehmigen.