1. In den Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und Bestimmungen, welche die Zuweisungen, bzw. das Vertragsverfahren regeln, der Gemeinde.
a) Für den Fall, dass Verletzungen festgestellt und Sanktionen verhängt werden, teilt die Gemeinde dies dem Land mit.
b) Die Sanktionen werden von der Gemeinde eingetrieben, wobei jener Betrag, welcher dem Prozentsatz des zurückzuzahlenden Beitrages entspricht, der Landesverwaltung zurückerstattet wird.
2. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen in den Gewerbegebieten von Landesinteresse zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.
3. Die Kontrolle über die Einhaltung der Auflagen sowie die Eintreibung der Sanktionen obliegt dem Landesamt für Handwerk.
4. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Landesamt, bzw. der Gemeinde die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.