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1) das ehemalige Gebäude „ex-Saetta in Aufnahmezentrum „MIGRANTES umzu-benennen.
2) Für die Aufnahme von ausländischen Bürgern in das Aufnahmezentrum „MIGRANTES werden folgende Kriterien festgelegt:
Notaufnahme:Insgesamt stehen 20 Plätze (für Männer und Frauen) zur Verfügung. Aufgenommen werden folgende Personenkategorien:ausländische Bürger mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung, ausgenommen jene aus touristischen Gründen, welche vorübergehend nicht selbst für ihre Unterkunft und ihren Unterhalt sorgen können;
Die maximale Aufenthaltsdauer darf 30 Tage im Jahr nicht überschreiten und ist kostenlos. Erstaufnahme:Insgesamt stehen 80 Plätze (für Männer und Frauen) zur Verfügung; das Erstaufnahmezentrum verfolgt das Ziel, die beherbergten Ausländer so schnell wie möglich in die Lage zu versetzen, ihre Wohn- und Lebenssituation autonom zu gestalten. In der Erstaufnahme können nur Personen aufgenommen werden, die einer Arbeitstätigkeit (auch Leiharbeit) nachgehen oder nicht mehr als 2 Monate arbeitslos gemeldet sind.Aufgenommen werden folgende Personenkategorien: ausländische, regulär anwesende und arbeitende Bürger, die kein Recht mehr haben, in der Notaufnahme zu bleiben;
ausländische arbeitende Bürger mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung, sofern sie über geringe wirtschaftliche Mittel verfügen;
ausländische, regulär anwesende Familien in Notsituationen für maximal einen Monat;
ausländische regulär anwesende Bürger, welche nicht die Möglichkeit haben, in ein Arbeiterwohnheim unterzukommen, das heißt:
a) ausländische Bürger, welche zwar Anrecht hätten in den Arbeiterwohnheimen unterzukommen, aber auf Grund der langen Wartezeit tatsächlich keine Chance haben. Nur dann, wenn die Wartezeit für die Unterbringung in ein Arbeiterwohnheim mehr als 3 Monate ab Ansuchen beträgt;
b) ausländische Bürger, welche vorwiegend durch Leiharbeit beschäftigt sind, und so kaum die Voraussetzung für die Unterbringung in einem Arbeiterwohnheim besitzen;
Die Erstaufnahme darf in der Regel maximal 2 bis höchstens 3 Jahre nicht überschreiten, und sieht eine Kostenbeteiligung der Personen vor. Der Unterkunftspreis muss in etwa jenem der Arbeiterwohnheime entsprechen; 3) bei einer Weitergabe der Struktur an Dritte muss jeweils eine Genehmigung der zuständigen Landesabteilung eingeholt werden (z.B. bei Führung des Dienstes mittels Vereinbarung);
4) für die Führung des Dienstes werden maximal die Kosten für 2 Personaleinheiten (max. 7 Funktionsebene) anerkannt und finanziert.