…omissis…
1. Die Vorlage von Gesuchen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungsarten, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E3), F1) und F3) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz, vorgesehen sind, ist mit Wirkung vom 01.05.2006 ausgesetzt.
2. Die Gesuche für die in Punkt 1 genannten Förderungsarten, die bereits eingereicht wurden und bis zum 30.04.2006 eingereicht werden, werden gemäß den geltenden Bestimmungen zur Wohnbauförderung zugelassen.
3. Die Mittel, die im Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz, für die in Punkt 1 genannten Förderungsarten vorgesehen sind und nicht für die bereits vorgelegten oder bis zum 30.04.2006 noch vorzulegenden Gesuche benötigt werden, werden mit gesonderter Maßnahme für andere in Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes am 17. Dezember 1998, Nr. 13 in geltender Fassung, Wohnbauförderungsgesetz, vorgesehene Wohnbauförderungsmaßnahmen bestimmt werden.
4. Anlässlich der bevorstehenden Änderungen zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz, werden die Artikel 71 und 76 des genannten Landesgesetzes, wie in den Prämissen ausgeführt, geändert werden.