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In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 742 vom 09.05.2011
Studienordnung des einstufigen Masterstudiengangs Bildungswissenschaften für den Primarbereich (LM-85 bis) an der Fakultät für Bildungswissenschaften der Freien Universität Bozen

Anlage

Studienordnung des einstufigen Masterstudienganges Bildungswissenschaften für den Primarbereich (LM-85 bis) an der Fakultät für Bildungswissenschaften der Freien Universität Bozen

Erlassen mit Dekret des Präsidenten des Universitätsrates Nr. XX vom XX.XX.20111 (Rechtswirksamkeit a. J. 2011/2012)

 

Art. 1

Benennung und Fakultät

An der Fakultät für Bildungswissenschaften der Freien Universität Bozen ist der fünfjährige, ein-stufige Masterstudiengang „Bildungswissenschaften für den Primarbereich“, LM-85 bis, im Sinne des Ministerialdekretes vom 10. September 2010, Nr. 249, eingerichtet.
Dieser Masterstudiengang bildet Kindergärt-ner/Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen der Grundschule aus.
Der an der Freien Universität Bozen eingerichtete Masterstudiengang führt drei Abteilungen: Eine für die Ausbildung von Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen für die deutschsprachigen Kindergärten und Grundschulen, eine für die Ausbildung von Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen für die italienischsprachigen Kindergärten und Grundschulen und eine für die Ausbildung von Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen für die Kindergärten und Grundschulen in den ladinischen Tälern.
 

Artikel 2

Qualifizierende Bildungsziele des Masterstudienganges (LM-85 bis)

Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudienganges LM-85 bis müssen über fundierte Kenntnisse in den Fachbereichen verfügen, die Gegenstand der pädagogischen Arbeit im Kindergarten und des Unterrichts an der Grundschule sind, und die Fähigkeit besitzen, sie in einer der Schulstufe, dem Alter, der kulturellen Zugehörigkeit der Kinder und Schüler/Schülerinnen entsprechenden Weise zu vermitteln. Daher müssen die zukünftigen Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Grundschullehrpersonen von Anbeginn der Ausbildung an lernen, erworbenes Fachwissen im Zusammenhang mit den konkreten Lernsituationen in einer Abteilung/Klasse zu sehen und Bildungs- und Unterrichtstätigkeit sowie Lernprozesse zu gestalten. Sie müssen auch Kenntnisse erwerben und Fähigkeiten entwickeln, die die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen erleichtern.
Dies bedeutet, dass sie

-über fundierte Fachkenntnisse in den Unterrichtsfächern verfügen müssen (linguistisch-literarische, mathematische, physikalische und naturwissenschaftliche, historische und geografische, zu Kunst, Musik und Bewegung);

-es verstehen müssen, die Fachinhalte der Schulstufe, dem Alter der Kinder und dem Bildungsauftrag der Schule entsprechend aufzubereiten;

-die pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten besitzen müssen, den Bildungserfolg der Kinder und der Schüler/innen durch Maßnahmen der Individualisierung zu erreichen;

-in der Lage sein müssen, die Lern- und Arbeitsmittel dem jeweiligen Lernziel entsprechend zu wählen (Frontalunterricht, Diskussion, Simulation, Zusammenarbeit, Gruppenarbeit, Einsatz neuer Technologien);

-die sozialen und organisatorischen Fähigkeiten haben müssen, um das Leben und die Tätigkeiten in der Gruppe und in der Klasse für alle Kinder gewinnbringend werden zu lassen, indem das Zusammenleben von unterschiedlichen Kulturen und Religionen erleichtert wird, Verhaltensweisen vereinbart und eingeübt werden, die Disziplin, Selbstverantwortung. Solidarität und Gerechtigkeitssinn fördern;

-in der Lage sein müssen, aktiv an der Führung der Schule und des Kindergartens wie an den Bildungsaktivitäten und dem Unterrichtsgeschehens teilzunehmen und mit den Kolleginnen und Kollegen in der Bildungs- und Unterrichtsplanung zusammenzuarbeiten, bei gemeinsamen Aufritten nach innen und nach außen, jeweils unter Berücksichtung der Bedürfnissee des Kindergartens und des schulischen Umfeldes.

Den aufgezeigten Zielen entsprechend, sieht der Masterstudiengang neben einer Stärkung der Fachbereiche vermehrt auch damit zusammenhängende pädagogisch-didaktische Laboratorien vor, in denen die Studierenden den Transfer des in den Vorlesungen erworbenen theoretischen Wissens in eine praxisbezogene Realität erproben können. Demselben Ziel dient auch das Praktikum ab dem zweiten Studienjahr, das in ein indirektes Praktikum (Vor- und Nachbereitung, Besprechung der Tätigkeiten, Dokumentation für den Abschlussbericht des Praktikums) und in ein direktes Praktikum gegliedert ist. Das Praktikum mit insgesamt 600 Stunden und 24 Kreditpunkten wird von Jahr zu Jahr, beginnend ab dem zweiten Studienjahr, ausgebaut und schließt im fünften Studienjahr mit einem verpflichtend vorgesehenen Schlussbericht ab. Das Praktikum wird von einer Schultutorin/einem Schultutor begleitet, von Lehrpersonen betreut, die als Tutorinnen/Tutoren mit Koordinierungsaufgaben und als Tutorinnen/Tutoren mit organisatorischen Aufgaben, mit Voll- oder Teilzeitauftrag, an die Universität abgeordnet sind. Das Praktikum sieht ab dem 2. Studienjahr Phasen der Beobachtung, der begleitenden Tätigkeit und der völlig autonomen Tätigkeit mit Kindern und Schülern/Schülerinnen, teils im Kindergarten und teils in der Grundschule, vor.
Das Masterstudium endet mit der Lehrbefähigung für den Kindergarten und die Grundschule und beinhaltet auch die Lehrbefähigung für den Englischunterricht an der Grundschule. Der Erwerb der Lehrbefähigung ist das Ergebnis der Gesamtbewertung des Curriculums, der Masterarbeit und des Schlussberichtes des Praktikums.
Das jährliche Monitoring erfolgt unter Einbeziehung der Schulämter.
 

Artikel 3

Kennzeichnende Bildungsziele und Beschreibung des Masterstudienganges

Die Absolventen des Masterstudienganges LM-85 bis) müssen zusätzlich folgende Kompetenzen erlangt haben:

- Kompetenzen in den Lernbereichen, psycho-pädagogische, methodisch-didaktische, organisatorische und soziale Kompetenzen, die notwendig sind, damit die Schüler/ Schülerinnen die von den Rahmenrichtlinien des Landes vorgesehenen Bildungs- bzw. Kompetenzziele gemäß den Curricula für den Kindergarten und die Grundschule erreichen;

- Kompetenzen, um die Entwicklung und Entfaltung der Autonomie der Schule, wie sie vom Landesgesetz Nr. 12 vom 29. Juni 2000 vorgesehen sind, zu fördern;

- Kompetenzen zum Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologien im Sinne der Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006;

- didaktische Kompetenzen zur Integration der Kinder und Schüler/Schülerinnen mit Beeinträchtigungen in Kindergarten und Grundschule, so wie vom Gesetz 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, vorgesehen.

Der fünfjährige einstufige Masterstudiengang fördert die Kompetenzen der Studierenden in der deutschen, italienischen und ladinischen Sprache als Erstsprache, in der deutschen und italienischen Sprache als Zweite Sprache, in der englischen Sprache, er fördert die Ausbildung der Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und der Lehrpersonen der paritätischen Schule in den Ortschaften der ladinischen Täler ebenso wie die Mehrsprachigkeit.
Daher befähigt der Studiengang die Studierenden für den Unterricht der Zweiten Sprache in der Grundschule (Deutsch in der Schule mit italienischer Unterrichtssprache und Italienisch in der Schule mit deutscher Unterrichtssprache) wie auch für den Unterricht der englischen Sprache in der Grundschule und für den Unterricht in Gruppen und Klassen mit multikultureller Zusammensetzung.
Der einstufige Masterstudiengang ist nicht in Studienzweige unterteilt. Er umfasst:

- „Bildungstätigkeiten zu den grundlegenden Bildungsbereichen“, die Kompetenzen im psychopädagogischen, methodisch-didaktischen, sozio-anthropologischen und im digitalen Bereich aufbauen;

- „Bildungstätigkeiten zu den fachspezifischen Bereichen“, 1. Bereich, in denen die Fachinhalte zu den Lernprozessen im Kindergarten und zu den Lernbereiche der Grundschule vertieft und, den Abteilungen entsprechend, die Sprachkompetenzen in Italienisch, Deutsch, Englisch, Ladinisch verbessert werden;

- „Bildungstätigkeiten zu den fachspezifischen Bereichen“, 2. Bereich, um Kinder bzw. Schüler/ Schülerinnen mit Beeinträchtigungen umfassend integrieren zu können;

- „Weitere Tätigkeiten“, die das Praktikum, die Wahlfächer, die Laboratorien zu den elektronischen gesteuerten didaktischen Technologien, die Laboratorien zur englischen Sprache und die Eignungsprüfung Englisch, sowie die Bildungstätigkeiten für die Abschlussprüfung umfassen.

 
A) Besondere Bildungsziele und Darstellung des Bildungsverlaufes für die psycho-pädagogischen und methodisch-didakti-schen grundlegenden Bildungsbereiche
Die Studierende/Der Studierende muss:

- Grundkenntnisse der Entwicklungspsychologie und der Pädagogischen Psychologie erwerben, um Erziehungsabläufe besser verstehen zu können, und über kritische Kenntnisse der wichtigsten pädagogisch-didaktischen Modelle zu verfügen;

- Kenntnisse über die Entwicklung des Kindes vor dem Hintergrund der Prozesse im sensoriellen Bereich, im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, im sprachlichen, kognitiven, argumentativen Bereich wie beim problemlösenden Handeln erwerben;

- Kenntnisse über die emotionalen und affektiven Komponenten und über die Sozialisierungsprozesse erlangen;

- Kompetenzen in der Beobachtung des kindlichen Verhaltens festigen;

- didaktische Kompetenzen besitzen (Fähigkeit, Gruppen im Kindergarten und Schulklassen als Lernumgebungen und Beziehungsgemeinschaften zu organisieren, eine Vielfalt von didaktischen Verfahren beherrschen, die einer konstruktivistischen und sozialen Vision des Lernens verpflichtet sind; die Fähigkeit integrierte und flexible didaktische Strategien zu wählen und anzuwenden, die den Bedürfnissen und den tatsächlichen Lernprozessen der Kinder und Schüler/Schülerinnen entsprechen);

- in der Lage sein, sich mit den Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen der Abteilungen und den Lehrpersonen der Klassen über Modelle von Projekt- und Planungsentwürfen zu verständigen, Implementierungen von Tätigkeiten und offene wie prozessorientierte Bewertungen durchzuführen, und dabei auf die unterschiedlichen Herausforderungen reagieren zu können;

- Reflexionen über das eigene und das berufsbezogene Handeln anderer in einem didaktischen Kontext anstellen und vertiefen können und dabei eine dynamische und entwicklungsfähige Vision des Berufsbildes verfolgen;

- Möglichkeiten und didaktische Valenzen der elektronischen Techniken erkennen und sie zielgerichtet in die Gestaltung von Lernumgebungen einbauen können;

- die Grundlagen und Strategien pädagogischer Forschung zur Überprüfung und Erneuerung der erzieherischen und didaktischen Praxis kennen;

- pädagogische „Feldforschung  betreiben können, die auf Beobachtung, Dokumentation, Erneuerung und auf der Evaluation des Lehrens und seiner Ergebnisse beruht;

- Kenntnis über den historisch-sozialen Kontext der konkreten Berufsausübung haben;

- die eigene Arbeit in Beziehung zu den Regulationsprozessen des Erziehungssystems setzen und einen Vergleich mit der europäischen und internationalen Entwicklung der Erziehungspolitik herstellen können;

- auf Diversität und Heterogenität eingehen und im Sinne der Inklusion auf die besonderen erzieherischen Bedürfnisse der Kinder und Schüler/Schülerinnen unterschiedlicher Herkunft bzw. mit besonderem Förderbedarf reagieren können;

- über folgende Sprachkompetenzen verfügen:

- Studierende der italienischen Abteilung und der deutschen Abteilung über die Sprachkompetenz der Niveaustufe C 1 in Englisch oder in der Zweiten Sprache (für die italienische Abteilung: Deutsch; für die deutsche Abteilung: Italienisch) und der Niveaustufe B2 in der anderen der beiden Sprachen (= Englisch oder Deutsch für die italienische Abteilung bzw. Englisch oder Italienisch für die deutsche Abteilung) gemäß dem „Europäischen Referenzrahmen für Sprachen  des Europarates von 1996.

- Studierende der ladinischen Abteilung über die Sprachkompetenz der Niveaustufe C1 in Ladinisch, Italienisch und Deutsch und der Niveaustufe B2 in Englisch gemäß dem „Europäischen Referenzrahmen für Sprachen  des Europarates von 1996;

- über gute interkulturelle Kompetenzen verfügen.

Didaktische Verfahren für die Erreichung der Ziele sind:

-Vorlesungen auch multimedial gestützt (Software, Videoaufzeichnungen, Filme …);

-Vorlesungen, auch multimedial gestützt (Software, Videoaufzeichnungen, Filme …) mit angeleiteten praktischen Übungen, vorzugsweise zu den Bildungstätigkeiten im Kindergarten und zu den Lernbereichen in der Grundschule;

-Laboratorien, in welchen Analyse von Projekten, Ausarbeitung von Projekten in Gruppen, Referate, pädagogische Initiativen, Simulationen, Diskussion mit Experten, Gruppendiskussionen und Gruppenarbeiten stattfinden, Hilfsmittel für die Bewertung und Evaluation und didaktisch-pädagogische Maßnahmen erprobt werden;

-direktes und indirektes Praktikum;

-Angebot eines speziellen Wahlmoduls zur Didaktik der Zweiten Sprache.

Die direkte Lehrtätigkeit kann sowohl zur Dokumentation der Bildungsinhalte, als auch zum Schreiben von Übungen und zur Vertiefung von Einzelarbeit wie von Arbeiten in kleinen Gruppen durch den Einsatz von bildungsrelevanten elektronischen Plattformen ergänzt werden.
 
B) Besondere Bildungsziele und Darstellung des Bildungsverlaufes für die fach-spezifischen Bildungstätigkeiten
 
1. Bereich: Bildungstätigkeiten des Kindergartens und Lernbereiche der Schule
Wissenschaftsbereich Italienische Sprache und Literatur (L-FIL-LET/12; L-FIL-LET/10; L-FIL-LET/11)

a.) Bildungsziele:

a.1.) Sprachdidaktik

- Sensibilisierung gegenüber der linguistischen und kulturellen Vielfalt Italiens durch alte und neue Sprachminderheiten, Verhältnis von Dialekt und Standardsprache, Sprachkontakt Italienisch-Deutsch, mit besonderer Berücksichtigung der mehrsprachigen Dynamiken, die heutige Gesellschaften kennzeichnen;

- volle Sprachbewusstheit gegenüber den sozialen und situationellen Varietäten der Sprache erlangen und eine angebrachte Verwendung derselben erreichen;

- Wissen über die Grundstrukturen der italienischen Sprache im Bereich Phonologie, Morphosyntax, Textualität und Wortschatz erwerben;

- Kenntnisse über die Erwerbsphasen von Italienisch als Erste und als Zweite Sprache im gesteuerten und ungesteuerten Kontext erlangen;

- Sprachreflexion unter Berücksichtigung der sprachdidaktischen Modelle;

- Entwicklung der Fähigkeit zur sprachlichen Bearbeitung im Sinne einer spezifischen Primarschuldidaktik;

- Kenntnisse über die zugrundeliegenden kognitiven Prozesse des Lesens und Schreibens, welche zur Entwicklung von Textkompetenzen führen;

- Fähigkeit, lerneradäquate Unterrichtsmaterialien auszuwählen und im Unterricht einzusetzen.

a.2.) Italienische Literatur und Kultur, Literaturdidaktik:

- Vertrautheit mit dem Lesen als Teil der lebenslangen Bildung des Menschen entwickeln;

- Instrumente bereitstellen, die das Erkennen der formalen und ästhetischen Werte von Texten der Kinderliteratur ermöglichen;

- Kompetenzen entwickeln, die zur literarischen, moralischen und emotionalen Interpretation literarischer Texte befähigen;

- Wissen über die italienische literarische Tradition und deren Formen der Vermittlung erwerben.

 

b.) Methodische Verfahrenzum Erreichen der Bildungsziele:

- Vorlesungen und Vorlesungen mit angeleiteten praktischen Übungen;

- Laboratorien;

- Gebrauch der digitalen Analyseinstrumente für die Sprachanalyse (z.B. Sprachkorpora, elektronische Wörterbücher) und zur Analyse literarischer Texte;

- Nutzung der herkömmlichen Hilfsmittel (normative wie deskriptive Grammatiken und Wörterbücher);

- Spezielle Hilfsmittel für die Grundschule (Bilderwörterbücher, Lesbarkeitsindices, Lern-software);

- Lektüre und Interpretation literarischer Texte.

 
Wissenschaftsbereich Deutsche Sprache und Literatur L-LIN/14 L-LIN/13:

a.) Bildungsziele (Erstsprache, DAZ):

a.1.) Sprachdidaktik

- Kenntnisse über die Plurizentrik der deutschen Sprache und der Varietäten in Südtirol und im deutschen Sprachraum;

- Kenntnisse über die sprachliche und kulturelle Vielfalt der deutschen Sprache, über die Diglossie-Situation (Standard-Deutsch/Dialekt) besonders in Südtirol sowie über Aspekte des Sprachkontakts Deutsch-Italienisch;

- Wissen über die Grundstrukturen der deutschen Sprache, insbesondere Mündlich-keit/Schriftlichkeit, Phonetik, Prosodie, Morphologie, Syntax und Textsorten;

- Kenntnisse über die prosodischen Strukturen des Vortragens, über die sprachlichen Strategien (Beschreiben, Informieren, Argumentieren);

-  Kenntnisse über die Erwerbsphasen von Deutsch als Erstsprache und als Zweite Sprache in gesteuerten und ungesteuerten Lernprozessen;

- Kenntnisse über Modelle der Erst- und Zweitsprachdidaktik;

- Kenntnisse zu Spracherwerb durch Wissensvermittlung;

- Kenntnisse über die kognitiven Prozesse des Lesens und Schreibens mit besonderer Berücksichtigung des Erstschreiberwerbs unter Beachtung der Silbenstruktur der Sprache;

- Förderung der schreib- und lesedidaktischen Kompetenzen und der Sprachförderung im Kindergarten;

- Wissen über den Wortschatzerwerb des Kindes unter Einsatz moderner Hilfsinstrumente;

- Fähigkeit, lerneradäquate Unterrichtsmaterialien nach objektiven Kriterien wie der Lesbarkeit und der Verständlichkeit auszuwählen und im Unterricht einzusetzen;

- Förderung einer kontinuierlichen Sprachreflexion im Hinblick auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der ersten, zweiten und dritten Sprache;

- Wissen über den Einsatz moderner Hilfsmittel insbesondere der Mediathek für das Lernen;

- Vertiefung der Aspekte der kompetenz-orientierten Unterrichtsplanung, Sprachlern-prozessorientierung, Beratung und Bewertung.

 

a.2.) Deutsche Literatur und Kultur, Literaturdidaktik:

- Vertrautheit mit dem Lesen als Teil der lebenslangen Bildung des Menschen entwickeln;

- Kompetenzen entwickeln, die zur Interpretation literarischer Texte, auch mit hohem geistigen und emotionellen Gehalt, befähigen;

- die Instrumente bereitstellen, die das Erkennen der formalen und ästhetischen Werte der Texte ermöglichen;

- Kompetenzen entwickeln für die Auswahl von Texten und Büchern für Kinder;

- Kenntnisse über die Kommunikationsformen in den Medien;

- Fähigkeiten erwerben, Texte in verschiedenen Formen der Paraphrase und des Kommentars auf unterschiedlichen Niveaus der Sprachbeherrschung (Deutsch als Zweite Sprache) zu behandeln;

- Wissen erwerben über die exemplarische Literatur im deutschsprachigen Raum, auch Wissen über lokale Literatur und Kinderliteratur;

- Fähigkeit, Lesen mit Schreiben zu verbinden und mit Gelesenem kreativ umzugehen;

- Fähigkeit, Kinder im Vorschulalter mit Formen der Schriftkultur vertraut zu machen;

- Fähigkeit, in der Beschäftigung mit Literatur den kulturellen Austausch zu fördern.

 

b.)  Methodische Verfahren zum Erreichen der Bildungsziele:

- Vorlesungen mit angeleiteten praktischen Übungen;

- Übungen und anwendungsorientierte Laboratorien;

- Einführung in den Gebrauch der digitalen Sprachanalyse (Korpora, elektronische Wörterbücher, Hilfsmittel zur Stilanalyse, Programme zum Erstellen von Konkordanzen), sowie Hilfsmittel zur Analyse literarischer Texte;

- Nutzung der herkömmlichen philologischen Hilfsmittel (historische, etymologische Wörterbücher, Wörterbücher der Umgangssprache, Bedeutungswörterbücher und Spezialwörterbücher);

- Spezielle Hilfsmittel für die Grundschule (Bildwörterbücher, Lesbarkeitsindices, Lern-software);

- Analyse der historischen, der normativen und der beschreibenden Grammatiken;

- Lektüre und Interpretation literarischer Texte.

 
Wissenschaftsbereich Romanische Philo-logie und Linguistik /Ladinisch, L-FIL-LET/09

a.) Bildungsziele:

a.1.) Bereich Sprache und Kultur

- Kenntnisse über die Plurizentrik der ladinischen Sprache und ihrer Varietäten;

- Kenntnisse über die sprachliche und kulturelle Vielfalt der ladinischen Sprache, über die Diglossie-Situation geschriebene (Standard)/ mündliche Sprache (Idiom) sowie über Aspekte des Sprachkontakts Deutsch-Italienisch-Ladinisch;

- Wissen über die Grundstrukturen der ladinischen Sprache, insbesondere Phonetik, Prosodie, Morphosyntax, Lexikon und Textsorten;

- Kenntnisse über die prosodischen Strukturen des Vortragens, des Argumentierens und des Erzählens mit besonderem Bezug zur Kinderliteratur;

- Unterscheidung der unterschiedlichen Sprachregister und Kenntnisse über die Variations-dimensionen der Sprache;

- Kenntnisse über die Spracherwerbsphasen in Kontexten, die von früher Mehrsprachigkeit geprägt sind;

- Förderung der Sprachreflexion anhand der angewendeten sprachdidaktischen Modelle;

- Förderung der Sprachkompetenz in verschiedenen pragmatischen Kontexten, insbesondere im Bereich der Verwendung der Sprache als Unterrichtssprache, und der damit verbundenen didaktischen Methoden;

- Kenntnisse über die kognitiven Prozesse des Lesens und Schreibens mit besonderer Berücksichtigung des Erstschreiberwerbs;

- Wissen über den Wortschatzerwerb des Kindes unter Einsatz moderner Hilfsinstrumente;

- Fähigkeit, lerneradäquate Unterrichtsmaterialien nach objektiven Kriterien wie der Lesbarkeit und der Verständlichkeit auszuwählen und im Unterricht einzusetzen;

- Fundierte Kompetenzen in der internen und externen Geschichte der ladinischen Sprache.

 

a.2.) Bereich Literatur und Kultur, Literaturdidaktik:

- Vertrautheit mit dem Lesen als Teil der lebens-langen Bildung des Menschen entwickeln;

- Kompetenzen entwickeln, die zur Interpretation literarischer Texte, auch mit hohem geistigen und emotionellen Gehalt, befähigen;

- die Instrumente bereitstellen, die das Erkennen der formalen und ästhetischen Werte der Texte ermöglichen, Kompetenzen entwickeln für die Auswahl von Texten und Büchern für Kinder;

- Kenntnis über die Kommunikationsformen in den Medien;

- Fähigkeiten erwerben, Texte in verschiedenen Formen der Paraphrase und des Kommentars auf unterschiedlichen Niveaus der Sprachbeherrschung zu behandeln;

- Wissen erwerben über die exemplarische Literatur der Schulsprachen der ladinischen Schulen, auch Wissen über lokale Literatur und Kinderliteratur.

 
b.) Methodische Verfahren zum Erreichen der Bildungsziele:

- Vorlesungen mit angeleiteten praktischen Übungen;

- Übungen und anwendungsorientierte Laboratorien;

- Einführung in den Gebrauch der digitalen Sprachanalyse (Korpora, elektronische Wörterbücher, Programme zum Erstellen von Konkordanzen), sowie Hilfsmittel zur Analyse literarischer Texte;

- Nutzung der herkömmlichen philologischen Hilfsmittel (historische, etymologische Wörter-bücher, Wörterbücher der Umgangssprache);

- Spezielle Hilfsmittel für die Grundschule;

- Analyse der historischen, der normativen, der beschreibenden und der vergleichenden Grammatiken;

- Lektüre und Interpretation literarischer Texte.

 
Geschichtswissenschaftlicher und geografischer Wissenschaftsbereich (L-ANT/02 griechische Geschichte; L-ANT/03 Römische Geschichte; M-STO/01 Geschichte des Mittelalters; M-STO/02 Geschichte der Neuzeit; M-STO/04 Zeitgeschichte; M-STO/06 Geschichte der Religionen; M-GGR/01 Geografie; M-GGR/02 Wirtschaftsgeografie und politische Geografie)
 

a.) Bildungsziele:

Erwerb von historischen und geografischen Grundkenntnissen und Grundkompetenzen zu den verschiedenen Zeitepochen und zu den charakteristischen Merkmalen der Landschaft, des Lebensraums und der Natursysteme, zu den sozio-kulturellen und politischen Systemen, die Einfluss nehmen auf die Organisation, das Beziehungsgeflecht, auf die Prozesse der Veränderung und Identitätsfindung.
 
Im Besonderen geht es um folgende Ziele:

- Entwicklung des Verständnisses für historische Forschungsmethoden und Aufbau eines induktiven Zugangs zum historischen Wissen durch entdeckendes Arbeiten und Analyse von Dokumenten; Prüfung der Authentizität der Quellen und deren Position in der historischen Rekonstruktion;

- Entwicklung eines Zuganges zu geografischem Wissen durch direkte Beobachtungen, Umfragen, Interviews und Verfahrensweisen zur Datensammlung;

- Erwerb von Kompetenzen im Gebrauch geografischer Hilfsmittel durch das Lesen von allgemein-geografischen und themenbezogenen Karten, Kartografien, durch den Umgang mit statistischen und informatischen Quellen, Erfahrungsquellen, literarischen und ikonografischen Quellen;

- Erarbeitung und Durchführung von Projekten und pädagogischen Maßnahmen zu Umwelt, Nachhaltigkeit, Landschaft, Kulturgütern, Menschenrechten, interkulturellen Prozessen und zur Globalisierung.

 

b.) Methodische Verfahren zum Erreichen der Bildungsziele:

- Vorlesungen, unterstützt durch neue elektronisch gesteuerte multimediale Technologien;

- Vorlesungen mit angeleiteten praktischen Übungen;

- Laboratorien zur Vertiefung des Fachwissens;

- Einsatz von Software oder Videografien und Filmaufnahmen;

- Lehrausgänge.

 
Mathematischer, ökologischer und biologischer, physikalischer und chemischer Wissenschaftsbereich:(MAT/02 Algebra; MAT/03 Geometrie; MAT/04 Komplementär-Mathematik; MAT/06 Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik; BIO/01 Allgemeine Biologie; BIO/03 Angewandte Botanik und Umwelt; BIO/05 Zoologie; BIO/06 Vergleichende Anatomie und Zytologie; BIO/07 Ökologie; BIO/09 Physiologie; FIS/01 Experimentelle Physik; FIS/05 Astronomie e Astrophysik; FIS/08 Didaktik und Geschichte der Physik; CHIM/03 Allgemeine und anorganische Chemie; CHIM/06 Organische Chemie;
 

a.) Bildungsziele:

a.1.) Naturwissenschaftlicher Bereich:

- Aneignung naturwissenschaftlicher Grundkonzepte, ausgewählt auf Grund ihrer Bedeutung und der Möglichkeit, sie in der Organisation der Bildungsprozesse im Kindergarten und die Lernbereiche der Grundschule auch auf Grund ihrer regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen;

- Schaffung einer bewussten und reflektierten Haltung gegenüber einer komplexen Natur und gegenüber den Ökosystemen durch das Sichtbarmachen der gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Lebewesen und physikalischen und chemischen Vorgängen;

- Erwerb von Kenntnissen und didaktischen Kompetenzen hinsichtlich der miteinander verbundenen naturwissenschaftlichen Fachbereiche (Wissen um die naturwissenschaftlichen Grundstrukturen und deren Verbindungen, Reflexion über die Schwierigkeiten kognitiver Zugänge, Erarbeitung möglicher integrierender Lernprozesse und didaktischer Abläufe, Entwicklung von systemischen Sichtweisen);

- Erwerb von Fähigkeiten, praktische Tätigkeiten zu gestalten und kritische didaktische Reflexionen durchzuführen.

 
a.2.) Mathematischer Bereich:

- Erwerb der Grundstrukturen der Mathematik in den verschiedenen Bereichen (Arithmetik, Geometrie, Logik, Wahrscheinlichkeit und Statistik);

- Erwerb von fachbezogenen Kenntnissen und didaktischen Kompetenzen;

- Erkenntnis der Bedeutung der Rolle des problemlösenden Handelns als grundlegende und durchgängige Haltung im Umgang mit Mathematik im Kindergarten und in der Grundschule;

- Erwerb von Fähigkeiten, praktische Tätigkeiten zu gestalten, kritische didaktische Reflexionen vorzunehmen und entsprechende Bewertungsstrategien anzuwenden.

 

b.) Methodische Verfahren zum Erreichen der Bildungsziele:

Vorgesehen sind Vorlesungen, Laboratorien zur Vertiefung der Lerninhalte und Lehrausgänge.
Die/Der Studierende muss außerdem in der Lage sein, Unterrichtseinheiten und Versuche mit einfachen und natürlichen Hilfsmitteln zu entwickeln und diese in den Abteilungen im Kindergarten und in den Klassen der Grundschule entsprechend umzusetzen, um den Kindern einen Zugang zu naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten zu erschließen, und sie zu befähigen, eine Verbindung zwischen Theorie und beobachteten Naturerscheinungen herzustellen.
 
Wissenschaftsbereich Musikwissenschaften, Kunstwissenschaften und Bewegungserziehung (M-EDF/01 Methoden und Didaktik der Bewegungserziehung; M-EDF/02 Methoden und Didaktik des Sports; ICAR/17 Zeichnen; L-ART/02 Kunstgeschichte der Moderne; L-ART/03 Geschichte der zeitgenössischen Kunst; L-ART/06 Film, Fotografie, Fernsehen; L-ART/07 Musikologie e Geschichte der Musik)
Die Entwicklung besonderer Kompetenzen soll sowohl im künstlerischen Bereich als auch im musikalischen wie im Bereich der Bewegungserziehung gefördert werden.
 

a.) Bildungsziele:

- Planung von Lernwegen, unter Beachtung der Rahmenrichtlinien des Landes, im künstlerischen wie im musikalischen Bereich und im Bereich der Bewegungserziehung;

- Einsicht gewinnen in die grundlegenden Bildungsmodelle der Kunsterziehung, Musikerziehung und der Bewegungserziehung unter Einbeziehung des Sportes;

- Erfassen der Grundbegriffe und der Techniken im Bereich der bildnerischen, musikalischen Kultur und der Bewegungskultur;

- Aneignung und Nachweis von fachlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten im künstlerischen und musikalischen Bereich und im Bereich der Bewegungserziehung.

 

b.) Methodische Verfahren zum Erreichen der Bildungsziele:

Die Lehrveranstaltungen sind nur zum Teil Vorlesungen; sie werden hauptsächlich als Laboratorien mit kreative Übungen gestaltet, so dass sich die Teilnehmer/innen gezielte Fähigkeiten und Fertigkeiten in den drei Bereichen aneignen können.
 
2. Bereich: Lehrveranstaltungen für die Aufnahme von Kindern und Schülern /Schülerinnen mit Beeinträchtigung
Der Prozess der Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Beeinträchtigung im Kindergarten und in der Grundschule erfordert von den Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und den Lehrpersonen Professionalität und Kompetenzen, um individuelle Lernwege und Möglichkeiten wirkungsvoller und nachhaltiger sozialer Teilhabe zu ermöglichen.
Die wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung der elektronischen Technologien haben wesentliche neue Elemente gebracht, neue Ausdrucksformen angeboten, ausgehend von den neurologischen Wissenschaften bis zur Interaktion mit den Erziehungswissenschaften. Dieser Tatsache muss im Rahmen der Bildungsprozesse für alle Kindergärtner/ Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen in angemessener Weise Rechnung getragen werden und zwar unabhängig von der allfälligen Spezialisierung in der Integrationsausbildung, die durch ein zusätzliches Bildungsjahr nach dem Masterstudium erfolgen wird.
Die in der Ausbildung erworbenen beruflichen und kulturellen Kompetenzen sollen es den Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen ermöglichen, professionell zu arbeiten; dies bedeutet, dabei die Individualität eines jeden Schülers/einer jeden Schülerin zu berücksichtigen. Dadurch soll das vom Gesetz vorgesehene Ziel der Inklusion erreicht werden, und zwar ausgehend von der Integration der Kinder und Schüler/Schülerinnen mit einer Beeinträchtigung bis hin zur Inklusion aller Kinder und Schüler/Schülerinnen mit ihren individuellen Bedürfnissen (von den Lernstörungen bis hin zu den verschiedenen Formen von Vielfalt). Diese Ausbildung, die die Achtung der Diversität als Grundlage für die Verwirklichung des Rechtes auf Bildung eines jeden Menschen versteht, muss demnach zum Berufsbild der Kindergärtner/ Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen gehören.
 
Bildungsziele:

- psycho-pädagogische Kenntnisse der Typologien der Formen von Beeinträchtigungen, der erschwerten Bedingungen für Lernen, Beziehung, Emotionalität und Verhalten sowie unterschiedlicher Lernstile;

- Kenntnisse und Kompetenzen zu den Modalitäten der Interaktion und des erzieherischen Bezuges mit den Kindern der einzelnen Gruppen im Kindergarten und den Schülern/Schülerinnen der Klasse, um positive soziale Beziehungen zwischen ihnen und zwischen ihnen und der Schul- und Kindergartengemeinschaft zu fördern;

- Kenntnisse theoretischer und handlungsleitender Art für einen interdisziplinären Zugang zum Studium der Interaktion Körper- Geist, der Psychomotorik, des Verhaltens und des Lernens von Menschen;

- Kompetenzen der Beobachtung mittels Formen und Methoden der Simulation, auch experimenteller Art, im Bereich der Erziehung und der integrativen Didaktik;

- Fähigkeit, die Hindernisse für die Entwicklung kognitiver Prozesse auf individueller und gemeinschaftlicher Ebene zu analysieren und verstehen zu können;

- Kompetenzen in der co-konstruktiven Ideation, im gemeinsamen Monitoring und in der Durchführung von innovativen Projekten zur Förderung des Integrations- und Inklusionsprozesses innerhalb der Gruppe und der Klasse;

- pädagogisch-didaktische Kompetenzen für die Realisierung der wirksamsten und nachhaltigsten Formen der Individualisierung und Personalisierung der Bildungsverläufe;

- Kompetenzen der Beobachtung und Bewertung der verschiedenen Aspekte menschlichen Lebens nach den Grundsätzen der ICF der WGO;

- didaktische Kompetenzen bei metakognitiven und kooperativen Zugängen;

- besondere didaktische Kompetenzen für Sinnesschädigungen und kognitive Beeinträchtigungen;

- psycho-pädagogische Handlungskompetenzen im Umgang mit Beziehungs- und Verhaltensstörungen;

- psycho-pädagogische Handlungskompetenzen bei der Führung integrierter Gruppen und Klassen;

- Kenntnisse im juridisch-normativen Bereich über die Integration im Kindergarten und im schulischen Bereich sowie über die Menschenrechte;

- didaktische Kompetenzen im Einsatz elektronischer Medien, insbesondere hinsichtlich von Hilfsmitteln zur Kompensation;

- Kompetenzen der Kommunikation und Kooperation mit Kollegen/innen und mit den Fachkräften der sozialen und sanitären Dienste;

- pädagogische Kompetenzen hinsichtlich der Familiendynamik und der Formen der Kooperation mit Familien und deren Miteinbeziehung.

 
Methodische Verfahren zum Erreichen der Bildungsziele:
Vorlesungen, die durch den Einsatz multimedialer Produkte (Bilder und Filme) gestützt werden, Vorlesungen mit Übungen, in Formen offenen Unterrichtes (ergänzt durch Gruppendiskussionen, Auseinandersetzungen mit Experten und Familien); vertiefende Seminare zu bestimmten Themenkreisen; Laboratorien (Fallstudien, geleitete pädagogisch-didaktische Handlungen; Simulationen; Erstellung und Herstellung, einzeln und in Gruppen, von Projekten und Materialien für den Einsatz aktivierender erzieherischer und didaktisch spezialisierter und individualisierter Maßnahmen; kritische Analyse und Beurteilung von Hilfsmitteln, Techniken, Methoden und besonderer Verläufe); schriftliche oder mündliche Darstellung der Ergebnisse von Erfahrungen und Bildungstätigkeiten (Berichte über die Teilnahme an Laboratorien, über das Praktikum, Dokumentation von Tätigkeiten, Erfahrungen und Erlebnissen).
Es werden auch Tätigkeiten angeboten, die vor allem auf der Simulation und der Dramatisierung beruhen, und die auf die Entwicklung, Verfeinerung und die Verwendung von non - verbaler Kommunikation zum Zwecke des Ausdruckes, der Kommunikation und des Lernens abzielen. Es werden Abläufe und Tätigkeiten für den Erwerb systematischer Erkenntnisse gefördert, Fähigkeiten für den Zugang zu und die kritische Verwendung der wichtigsten Quellen für Information, kulturelle und berufliche Weiter-bildung, auch im Bereich der besonderen erzieherischen Bedürfnisse wie der elektronischen Kommunikations- und Informationsabläufe. Die Beobachtungstätigkeiten, die Analyse der Ver-fahren, die Selbstanalyse der Erfahrungen im Forschungsfeld und die während des Praktikums erstellten Berichte sind integrierter Bestandteil der Bildungsaktivitäten der Vorlesungen.
 
C) WEITERE TÄTIGKEITEN
Wahlfächer
Die Wahlfächer, umfassen Lehrveranstaltungen (Vorlesungen und/oder Laboratorien) im Ausmaß von 8 Kreditpunkten (ECTS).
 
Praktikum
Im Bereich der Tätigkeiten, die während des Praktikums in den Sektionen der Kindergärten und in den Schulklassen durchgeführt werden, ist es notwenig, dass die Studierenden sich folgende Fähigkeiten aneignen: kritische Analyse der didaktischen Selbsterfahrung und der Erfahrung anderer; Fähigkeit, die eigene didaktische Handlung zu planen und ihre Ergebnisse zu bewerten; Fähigkeit, die eigene Erfahrung im Lichte eines Berufsprofils hinsichtlich der Führung der Sektionen , der Gruppen, der Klassen, der Metaebene der Planung und Bewertung, der eigenen Berufsrolle zu hinterfragen; Fähigkeit, die didaktischen und auch elektronischen Hilfsmittel in funktionaler Weise für die Erreichung der erzieherisch-didaktischen Absichten des Lehrens und Lernens einzusetzen; Fähigkeit, die eigene Erfahrung kritisch zu reflektieren und in besonderer Weise mit Blick auf die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit besonderen erzieherischen Bedürfnissen, mit Lernschwierigkeiten und mit Beeinträchtigung.
Teil dieses Bereiches ist auch eine Lehrveranstaltung, bei der es um die Festigung des eigenen Berufsprofils geht (Rolle als Kindergärtner/Kindergärtnerin und Grundschullehrer/Grundschullehrerin, middle management) wie auch eine Lehrveranstaltung „Kindergarten und Grundschule als Institutionen“, die auf die Vermittlung der wesentlichen Begriffe aus dem Verfassungsrecht, dem Verwaltungsrecht, der staatlichen Schulgesetzgebung und der Landesgesetzgebung für Kindergarten und Schule abzielt.
 
Laboratorien zu den elektronisch gesteuerten didaktischen Technologien
Die Laboratorien vermitteln die für den Umgang mit den elektronisch gesteuerten didaktischen Technologien notwendigen Fertigkeiten und leisten einen Beitrag zu deren Weiterentwicklung und Anwendung im Kindergarten und in der Grundschule.
 
Laboratorium „Englisch  (L-LIN/12) -
Prüfung (Niveaustufe B2)
Bildungsziele:

-Kenntnisse über den Erwerb des Englischen als Fremdsprache bei jungen Lernern (young learners);

-Theoretische und praktische Kenntnisse in der Planung und Durchführung des Englisch-unterrichts (syllabus design, teaching approaches and methods, materials development and analysis, assessment);

-Gründliche Kenntnisse der prosodischen Strukturen des Darlegens und Erzählens;

-Kenntnisse und Anwendung der verschiedenen sprachlichen Register und kindgemäßen Textsorten;

-Englisch-Kenntnisse der Stufe B2 nach dem Europäischen Referenzrahmen CEF, am Ende des Studiengangs;

-Weiterbildung und Auseinandersetzung mit sprachpolitischen Dokumenten des Europarats, die den Spracherwerb bei jungen Lernern betreffen.

 
Methodische Verfahren zur Erreichung der Bildungsziele:

-Sprachlaboratorien (auch in Co-Präsenz mit Lehrpersonen englischer Muttersprache; Selbstlernaktivitäten);

-Tätigkeiten vorwiegend kommunikativer Art zu Inhalten, Kultur und Didaktik der englischen Sprache.

 
Bildungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung
Diese Angebote fördern auch die wissenschaftliche Textgestaltung und die Präsentation des Abschlussberichtes des Praktikums und der Masterarbeit.
 

Artikel 4

Erwartete Bildungsziele nach den europäischen Indikatoren Kenntnisse (knowledge)

Der/Die Fachmann/Fachfrau muss zum Abschluss des Masterstudienganges Bildungswissenschaften für den Primarbereich im Besitz folgender gut strukturierter Kenntnisse sein:

- Kenntnisse der theoretischen Grundlagen und der wissenschaftlich-disziplinäre Sprachen;

- kritische Kenntnis der Bildungsstufen und der Unterrichts- bzw. Unterweisungsbereiche;

- angewandte didaktische Kenntnisse in disziplinären, interdisziplinären und transdisziplinären Bereichen;

- Kenntnisse bezüglich der Benutzung von multimedialer Technologie;

- Sprachkompetenzen:

- Studierende der italienischen und der deutschen Abteilung: Sprachkompetenzen der Niveaustufe C1 in Englisch oder in der Zweitsprache (für die italienische Abteilung: Deutsch; für die Deutsche Abteilung: Italienisch) und der Niveaustufe B2 in der anderen der beiden Sprachen (für die italienische Abteilung: Englisch oder Deutsch; für die deutsche Abteilung: Englisch oder Italienisch);

- Studierende der ladinischen Abteilung: Sprachkompetenzen der Niveaustufe C1 in Ladinisch, Italienisch und Deutsch und der Niveaustufe B2 in Englisch;

- Kenntnis der auf die Lernprozesse im Kindergarten und auf die Lernbereiche in der Grundschule anzuwendenden Forschungs-methoden;

- spezifische Kenntnisse für die Aufnahme von Schülern mit besonderen Bedürfnissen, jener mit spezifischen Lernschwierigkeiten und schulischen Problemen verschiedenster Art.

 
Die Ziele werden über Vorlesungen, Laboratorien zur Vertiefung der Inhalte und das direkte und indirekte Praktikum erreicht.
 
Fertigkeiten in der Anwendung des Wissens und Verstehens (applying knowledge and understanding)
Der Masterstudiengang will folgende Fähigkeiten vermitteln, um das erarbeitete Wissen im Berufsbereich anwenden zu können:

- pädagogische Maßnahmen entwerfen können, die auch komplexen Bedürfnissen entsprechen, und zwar durch integrierte Fördermaßnahmen, die dem Einzelnen helfen und die Klasse als Gruppe einbeziehen, in Zusammenarbeit mit den Kollegen/ Kolleginnen, den Familien und anderen im Land tätigen Fachkräften;

- flexible und an die Bildungsbedürfnisse und -voraussetzungen der Kindergartenkinder und der Schüler/Schülerinnen der Grundschule angepasste Lernwege gestalten;

- didaktische Maßnahmen organisieren und realisieren können, die mit den zu erreichenden Kompetenzen und den Besonderheiten der Gruppe oder der Klasse zusammenhängen, an welche die didaktischen Tätigkeiten gerichtet sind;

- die intrinsische Motivation bei Kindern und Schülern/Schülerinnen fördern;

- die Bewertungsmodelle auswählen, entsprechende Instrumente schaffen und anwenden, Lernprozesse und Lernprodukte bewerten;

- die Techniken der Didaktik nutzen, um diese in der Klasse anzuwenden und die eigene Arbeit zu optimieren;

- Forschungen im pädagogischen Bereich verstehen und strukturieren können, um die Ergebnisse von empirischen Studien zur Kenntnis zu nehmen, bewerten und verwenden zu können, um Wissen zu generieren und Maßnahmen zu verbessern;

- zu Planung, Organisation und Überprüfung der erzieherisch-didaktischen Maßnahmen im Team arbeiten können.

Unterrichtsformen sind Vorlesungen und Übungen, Laboratorien, in denen Simulationen stattfinden können und didaktisches Material hergestellt werden kann, sowie das direkte und indirekte Praktikum.
 
Autonome Beurteilungfähigkeit (making judgements)
Die Absolventinnen und Absolventen müssen:

- autonome und kritische Beobachtungsfähigkeiten hinsichtlich der von der Berufsausübung vorgesehenen erzieherischen und kulturellen Aspekte besitzen;

- fähig sein, die erzieherischen Aspekte zu problematisieren, kritisch zu analysieren und erzieherische Programme und Maßnahmen auszuwählen;

- fähig sein, die eigenen didaktisch-erzieherischen Kompetenzen selbst einzuschätzen.

Diese Fertigkeiten werden angeregt durch Gruppendiskussionen; durch die Nachbereitung des Praktikums, die der Supervision und der Aufarbeitung der Erfahrungen dient; durch Simulationen und kritische Darlegung von Inhalten, Reflexionsphasen und ausgehend von der Besprechung von Einzelfällen durch die Methode des problemlösenden Handelns.
 
Kommunikationskompetenzen (communication skills)
Die Absolventinnen/Absolventen müssen:

-verschiedene Kommunikationscodes beherrschen;

-fähig sein, Informationen zu erzieherischen und didaktischen Situationen mitteilen zu können, wie auch mögliche Maßnahmen auf der Basis theoretischer Modelle und der Forschungsliteratur zu kommunizieren, ebenso wie die Überprüfungsmöglichkeiten der Ergebnisse vermitteln zu können;

-Kompetenzen in der Aufrechterhaltung der Beziehung und der kommunikativen Prozesse mit Schülern, Familien, und anderen Fachkräften besitzen;

-Kompetenzen bei der Dokumentation der Maßnahmen und der Verbreitung guter Praktiken besitzen.

Diese Ziele werden über die Vorlesungen, die Laboratorien, in denen Simulationen vorgesehen sind, und im indirekten und direkten Praktikum erreicht.
 
Lernfähigkeiten (learning skills)
Der Masterstudiengang will Kompetenzen in der Benutzung von Lernstrategien für die permanente Weiterbildung bzw. signifikante Lernstrategien vermitteln sowie die Fähigkeiten, Möglichkeiten zur Aktualisierung und Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen ausfindig machen. Zudem soll die Lernfähigkeiten im Team zur Realisierung gemeinsamer Projekte gefördert werden.
Diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten werden durch die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Laboratorien erworben, durch Selbststudium und durch das direkte und indirekte Praktikum.
Die Überprüfung der erreichten Lernziele erfolgt schriftlich und/oder mündlich im Rahmen der Prüfungen und anderer Bildungstätigkeiten.
Die Vorlesungen und die Laboratorien sind zu Modulen zusammengefasst. Jedes Modul schließt mit einer einzigen Prüfung ab.
Bei der Bewertung des Praktikums, des Schlussberichtes zum Praktikum und der Masterarbeit muss die Fähigkeit zu eigenständigem und reflektiertem Arbeiten des künftigen Kindergärtners/Grundschullehrers, der künftigen Kindergärtnerin/Grundschullehrerin berücksichtigt werden.

Artikel 5

Berufsbilder

Der einstufige fünfjährige Masterstudiengang bildet Kindergärtner/Kindergärtnerinnen sowie Grundschullehrer/Grundschullehrerinnen aus.
 
 

Artikel 6

Aufnahmeverfahren: Zulassungs-voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum einstufigen Masterstudiengang ist das Diplom einer Sekundarschule 2. Grades oder eines anderen im Ausland erworbenen Studientitels, der als geeignet anerkannt wird.
Des Weiteren muss die Bewerberin/der Bewerber folgende sprachliche Kompetenzen nachweisen:
 
Italienische Abteilung und deutsche Abteilung
Voraussetzung für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren für den Zugang zum Masterstudiengang ist eine Sprachkompetenz der Niveaustufe C1 in Italienisch oder Deutsch (für die italienische Abteilung: Italienisch; für die deutsche Abteilung: Deutsch) und der Niveaustufe B2 in Englisch oder in der Zweiten Sprache (für die italienische Abteilung: Deutsch; für die deutsche Abteilung: Italienisch).
Im Übergangsweg, in den akademischen Jahren 2011/12 und 2012/13, wird neben der oben genannten Sprachkompetenz auf dem Niveau C1, die Sprachkompetenz B1 in Englisch oder in der Zweiten Sprache (für die italienische Abteilung: Deutsch; für die deutsche Abteilung: Italienisch) für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren für den Zugang zur italienischen oder zur deutschen Abteilung des Masterstudienganges verlangt.
 
Ladinische Abteilung
Wer das Abschlusszeugnis einer Sekundarschule Zweiten Grades an einer Oberschule in den ladinischen Tälern der Provinz Bozen erworben hat, ist ohne weitere Überprüfung der Sprach-kompetenzen zum Zulassungsverfahren für den Zugang zur ladinischen Abteilung zugelassen.
 
Zum genannten Verfahren ist auch zugelassen, wer das Abschlusszeugnis einer Sekundarschule Zweiten Grades mit italienischer Unterrichtssprache erworben hat und eine Sprachkompetenz auf dem Niveau B2 in Ladinisch und auf dem Niveau B1 in Deutsch nachweist.
 
Ebenso ist zum Zulassungsverfahren auch zugelassen, wer das Abschlusszeugnis einer Sekundarschule Zweiten Grades mit deutscher Unterrichtssprache erworben hat und eine Sprachkompetenz auf dem Niveau B2 in Ladinisch und auf dem Niveau B1 in Italienisch nachweist.
 

Artikel 7

Aufnahmeverfahren

Der Zugang zum Masterstudiengang erfolgt über ein eigenes zielorientiertes Aufnahmeverfahren.
Das Aufnahmeverfahren zum Masterstudiengang sieht neben der Überprüfung der Textver-ständnis- und Texterstellungskompetenz in Deutsch bzw. Italienisch bzw. Ladinisch sowie der Allgemeinbildung auch ein Kolloquium über die Motivation zur Ausübung des Berufes vor. Die Vorgangweise, die Bewertungskriterien und die erforderliche Mindestpunktezahl sind in der Zulassungsordnung der Fakultät für Bildungswissenschaften geregelt.
 

Artikel 8

Unterrichtssprachen

Unterrichtssprache in der italienischen Abteilung ist Italienisch, in der deutschen Abteilung Deutsch, jeweils mit Ausnahme von ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 4 ECTS-Punkten, die in jedem Studienjahr in der italienischen Abteilung in deutscher Sprache und in der deutschen Abteilung in italienischer Sprache stattfinden.
Die Studierenden der ladinischen Abteilung besuchen ausgewiesene Lehrveranstaltungen in ladinischer, in deutscher und in italienischer Sprache.
Abgesehen von den Laboratorien, die das MD Nr. 249/2010 in englischer Sprache vorsieht, besu-chen alle Studierenden im Laufe des Fünf-Jahres-Zyklus eine ausgewiesene Lehrveranstaltung (4 ECTS) in englischer Sprache.
 

Artikel 9

Gesamtübersicht der Bildungstätigkeiten

Zur Erreichung der in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Bildungsziele werden folgende Bildungs-tätigkeiten in den grundlegenden Bildungsbereichen und in den fachspezifischen Bereichen und die diesen zugewiesenen Kreditpunkte festgelegt; sie sind teilweise von Abteilung zu Abteilung unterschiedlich.
Tabelle ...omissis...
 

Artikel 10

Abschlussprüfung - Lehrbefähigungsprüfung

Die Abschlussprüfung besteht

- aus dem Gespräch zur Masterarbeit;

- aus dem Gespräch zum Abschlussbericht des Praktikums.

Für die Durchführung der Abschlussprüfung und die Höchstpunktezahl wird auf die geltenden Bestimmungen verwiesen.
Nach Abschluss des Masterstudienganges erlangt die/der Studierende die „laurea magistrale  und die Lehrbefähigung für den Kindergarten und die Grundschule.
Durch die Masterarbeit muss der Studierende/die Studierende nachweisen, eine schriftliche Arbeit über ein Thema theoretischen Inhaltes oder mit Praxisbezug inhaltlich fundiert und formal richtig schreiben, sowie diese vorstellen und besprechen zu können. Es muss sich dabei um eine eigenständige und kritisch hinterfragte Arbeit handeln, die im Einklang mit den besonderen Bildungszielen des Masterstudienganges und den Lerninhalten des Curriculums steht; sie kann auch einen inneren Bezug zum Praktikum haben. Jede Arbeit wird von einem Dozenten/einer Dozenten oder mehreren Dozenten/Dozentinnen betreut.
Im Gespräch zur Abschlussarbeit des Praktikums muss der Studierende/die Studierende berufliche Kompetenzen nachweisen.
Da die Abschlussprüfung auch die Lehrbefähigung verleiht, müssen der vom zuständigen akademischen Organ ernannten Prüfungskommission auch zwei Tutorinnen/Tutoren und eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulbehörde angehören. Diese/dieser wird für die Prüfungskommission der italienischen Abteilung vom italienischen Schulamt, für die deutsche vom deutschen Schulamt und für die ladinische Abteilung vom Schulamt für die Schulen in den ladinischen Ortschaften ernannt.
Notwendige Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist der Nachweis folgender Sprachkompetenzen:
Studierende der italienischen und der deutschen Abteilung:
Sprachkompetenz der Niveaustufe C1 in Englisch oder in der Zweiten Sprache (für die italienische Abteilung: Deutsch; für die deutsche Abteilung: Italienisch) und des Niveaus B2 in der anderen der beiden Sprachen (italienische Abteilung: Englisch oder Deutsch; deutsche Abteilung: Englisch oder Italienisch).
Studierende der ladinischen Abteilung: Sprachkompetenz der Niveaustufe C1 in Ladinisch, Italienisch und Deutsch und der Niveaustufe B2 in Englisch.
Die Art und Weise der Überprüfung dieser Sprachkompetenzen ist in der Studiengangsregelung festgelegt.
 
Um zur Abschlussprüfung des Masterstudienganges zugelassen zu werden, muss die/der Studierende auch eine Computerkompetenz gemäß den Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 nachweisen.
Die Art und Weise der Überprüfung der Computerkompetenzen ist in der Studiengangsregelung festgelegt.
 

Artikel 11

Besonderheiten

Die für das Eigenstudium und weitere persönliche Bildungstätigkeiten bemessene Zeit ist folgende:

- Für die Vorlesungen der Fachbereiche L-FIL-LET/09, L-FIL-LET/10, L-FIL-LET/11, L-FIL-LET/12, L-LIN/13, L-LIN/14, M-PED/02 (nur für den Fachbereich Kinderliteratur) sind für jeden ECTS-Punkt in der Regel 8 Stunden direkter Lehrveranstaltung vorgesehen und

- für die Vorlesungen in allen anderen Fachbereichen in der Regel 7,5 Stunden direkter Lehrveranstaltung je ECTS-Punkt;

- Für die Laboratorien der Fachbereiche L-FIL-LET/09, L-FIL-LET/10, L-FIL-LET/11, L-FIL-LET/12, L-LIN/13, L-LIN/14, M-PED/02 (nur für den Fachbereich Kinderliteratur) sind für jeden ECTS-Punkt in der Regel 15 Stunden direkter Lehrveranstaltung vorgesehen und

- für die Laboratorien in allen anderen Fachbereichen in der Regel 20 Stunden direkter Lehrveranstaltung je ECTS-Punkt.

 

Artikel 12

Anerkennung von Kreditpunkten (ECTS)

Es können maximal 100 ECTS-Punkte anerkannt werden. Dies erfolgt auf der Grundlage von Dienstzeugnissen aus dem Kindergarten und der Grundschule und/oder von universitären Prüfungsnachweisen zu Vorlesungen und/oder Laboratorien aus vorher besuchten Studiengängen, die dem Bildungsauftrag des einstufigen Masterstudienganges Bildungswissenschaften für den Primarbereich (Kindergarten und Grundschule) weitgehend entsprechen.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionA Ordnung der Berufsbildung
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. Oktober 1955, Nr. 3
ActionActionb) Landesgesetz vom 27. November 1967, Nr. 15
ActionActionc) Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 29 
ActionActiond) Landesgesetz vom 15. Juli 1981, Nr. 20
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 1990, Nr. 33
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1990, Nr. 34
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. September 1993, Nr. 35
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63 
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 1996, Nr. 45
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 1999, Nr. 11
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2006, Nr. 38
ActionActionm) Landesgesetz vom 14. März 2008, Nr. 2
ActionActionKINDERGARTEN, GRUND- UND SEKUNDARSCHULE ERSTEN UND ZWEITEN GRADES
ActionActionBILDUNGSFÖRDERUNG UND UNIVERSITÄT
ActionActionBERUFSBILDUNG
ActionActionFINANZBESTIMMUNGEN UND AUFHEBUNGEN
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2013, Nr. 25
ActionActionk') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. November 1996, Nr. 45
ActionActionB Aus- und Weiterbildung im Gesundheitsbereich
ActionActionC Lehrgänge im Sozialbereich
ActionActionD Anerkennung von Befähigungsnachweisen
ActionActionE Förderung der Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
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ActionActionXI Gaststätten
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ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionAction Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActionc) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActiond) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) Kollektivvertrag vom 13. April 1999
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActiong) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionj) Bereichsabkommenvom 4. Juli 2002 
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionl) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionm) Kollektivvertragvom 13. März 2003 
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActionn) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActiono) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionq) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActionr) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActions) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActionArt. 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Zusammensetzung der Gewerkschaftsdelegationen bei den bereichsübergreifenden Vertragsverhandlungen)
ActionActionArt. 3 (Zusammensetzung der Gewerkschaftsdelegation bei den Bereichsverhandlungen)
ActionActionArt. 4 (Repräsentativität der Gewerkschaften für den Verhandlungstisch Führungskräfte, Ärzte und Tierärzte)
ActionActionArt. 5 (Allgemeine Verbindlichkeit der Kollektivverträge)
ActionActionArt. 6 (Übergangsbestimmung zur Repräsentativität der Gewerkschaften)
ActionActionArt. 7 (Neuregelung der Repräsentativität der Gewerkschaften)
ActionActionArt. 8 (Nichtanwendung von Bestimmungen)
ActionActionu) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005
ActionActionv) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) Bereichsvertragvom 8. März 2006 
ActionActionz) Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActionArt. 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Zusammensetzung der Gewerkschaftsdelegation bei den Bereichsverhandlungen)
ActionActionArt. 3 (Repräsentativität der Gewerkschaften für den Verhandlungstisch der Direktoren)
ActionActionArt. 4 (Allgemeine Verbindlichkeit der Kollektivverträge)
ActionActionArt. 5 (Neuregelung der Repräsentativität der Gewerkschaften)
ActionActionArt. 6 (Dezentrale Vertragsverhandlungen)
ActionActionArt. 7 (Übergangsbestimmung)
ActionActionAnlage 1
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionWIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') Bereichsübergreifender Kollektivvertragvom 12. Februar 2008
ActionActionj') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionWIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN
ActionActionÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND AUFHEBUNG VON BESTIMMUNGEN
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionAction Art. 1 (Anwendungsbereich und Definition)
ActionActionArt. 2 (Außendienstvergütung)
ActionActionArt. 3 (Zulage für die Begleitung von Schülerinnen und Schülern für Lehrpersonen und diesem gleichgestelltes Personal)
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionm') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActiono') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionq') Kollektivvertragvom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionv') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 30. März 1988, Nr. 11
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 17. August 1989, Nr. 6 —
ActionActionc) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Februar 2001, Nr. 7
ActionActiond) Landesgesetz vom 12. Juni 2006, Nr. 5
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 26. Juni 1996, Nr. 31/2.0
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. Mai 1999, Nr. 15/2.0
ActionActione) Landesgesetz vom 10. Oktober 2011, Nr. 11
ActionActionf) Landesgesetz vom 18. März 2013, Nr. 4
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Dezember 2001, Nr. 41/2.0
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionA Geschlossene Höfe
ActionActionB Förderung der Landwirtschaft
ActionActionC Bonifizierung und Flurbereinigung
ActionActionD Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
ActionActiona) Landesgesetz vom 23. März 1981, Nr. 8
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. März 1983, Nr. 1
ActionActionc) DEKRET DES ASSESSORS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTWESEN vom 28. Mai 1985
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 4. Dezember 1986, Nr. 31
ActionActione) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6
ActionActionE Tierzucht
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionA Wirtschaftsförderung im allgemeinen
ActionActionB Verbraucherschutz
ActionActionC Verschiedene Bestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 9. Oktober 2007, Nr. 8
ActionActionb) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 11
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 2010 , Nr. 41
ActionActiond) Landesgesetz vom 19. Juli 2011 , Nr. 6
ActionActione) Landesgesetz vom 19. Juli 2011 , Nr. 8
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction Beschluss Nr. 11 vom 17.01.2011
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2011, Nr. 50
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ActionAction Beschluss Nr. 372 vom 14.03.2011
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ActionAction13/08/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 18
ActionAction24/08/1990 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. August 1990, Nr. 19
ActionAction12/01/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Jänner 1990, Nr. 2
ActionAction28/08/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. August 1990, Nr. 20
ActionAction31/08/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 31. August 1990, Nr. 21
ActionAction31/08/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 31. August 1990, Nr. 22
ActionAction04/09/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. September 1990, Nr. 23
ActionAction04/09/1990 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. September 1990, Nr. 24
ActionAction02/10/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Oktober 1990, Nr. 26
ActionAction09/11/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 1990, Nr. 28
ActionAction09/11/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 1990, Nr. 29
ActionAction22/01/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Jänner 1990, Nr. 3
ActionAction26/11/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 1990, Nr. 30
ActionAction10/12/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Dezember 1990, Nr. 31
ActionAction11/12/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Dezember 1990, Nr. 32
ActionAction13/12/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 1990, Nr. 33
ActionAction14/12/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1990, Nr. 34
ActionAction20/12/1990 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Dezember 1990, Nr. 35
ActionAction06/02/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Februar 1990, Nr. 4
ActionAction09/02/1990 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. Februar 1990, Nr. 5
ActionAction09/03/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 1990, Nr. 7
ActionAction16/03/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 1990, Nr. 8
ActionAction03/04/1990 - Dekret des Landeshauptmanns vom 3. April 1990, Nr. 9
ActionAction04/07/1990 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Juli 1990, Nr. 940/III
ActionAction15/01/1990 - Landesgesetz vom 15. Jänner 1990, Nr. 1
ActionAction08/05/1990 - Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 10 
ActionAction08/05/1990 - Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 11
ActionAction11/05/1990 - Landesgesetz vom 11. Mai 1990, Nr. 12
ActionAction04/07/1990 - Landesgesetz vom 4. Juli 1990, Nr. 13
ActionAction04/07/1990 - Landesgesetz vom 4. Juli 1990, Nr. 14
ActionAction07/08/1990 - Landesgesetz vom 7. August 1990, Nr. 15
ActionAction07/08/1990 - Landesgesetz vom 7. August 1990, Nr. 16
ActionAction07/08/1990 - LANDESGESETZ vom 7. August 1990, Nr. 17
ActionAction09/08/1990 - Landesgesetz vom 9. August 1990, Nr. 18
ActionAction16/10/1990 - Landesgesetz vom 16. Oktober 1990, Nr. 19 —
ActionAction15/01/1990 - Landesgesetz vom 15. Jänner 1990, Nr. 2
ActionAction19/10/1990 - Landesgesetz vom 19. Oktober 1990, Nr. 20
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ActionAction27/02/1990 - Landesgesetz vom 27. Februar 1990, Nr. 3
ActionAction27/02/1990 - Landesgesetz vom 27. Februar 1990, Nr. 4
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