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In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 795 vom 13.03.2006
Pädagogisch qualifizierte Begleitung und Betreuung für Kinder und Jugendliche in der schulfreien Zeit im Sinne des Artikels 16 bis des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7

Anlage
 

Pädagogisch qualifizierte Begleitung und Betreuung für Kinder und Jugendliche in der schulfreien Zeit im Sinne des Artikels 16 bis des Landesgesetzes vom 31. August 1974,Nr. 7

 

Artikel 1 - Zielsetzung

1. Im Sinne der Familienförderung unterstützt das Land den Aufbau einer pädagogisch qualifizierten Begleitung und Betreuung für Kinder und Jugendliche in der kindergarten- bzw. schulfreien Zeit.

2. Das Land fördert dazu Initiativen, Tätigkeiten und Projekte, welche die Familien in der Erziehung und Bildung ihrer Kinder unterstützen. Durch die Errichtung eines Netzwerkes der vor Ort vorhandenen Ressourcen soll die Effizienz und Kontinuität der Angebote vor Ort angeregt bzw. gefördert werden.

3. Durch kontinuierliche Gespräche mit den Familien soll eine Erziehungs- und Beziehungsgemeinschaft aufgebaut werden, die auch dazu dienen soll potentielle Stärken der Kinder und Jugendlichen zu erkennen, die Freude und das Interesse am Lernen zu fördern und ihre Kommunikationsfähigkeit zu stärken.

 

Artikel 2 - Maßnahmen

1. Zur Unterstützung der Zielsetzungen gemäß Artikel 1 werden vom Land folgende Maßnahmen gefördert:

a)     Verlängerung des Stundenplanes im Kindergarten und in der Schule;

b)     Sommerkindergarten;

c)     Projekte in der kindergarten- und unterrichtsfreien Zeit; am Nachmittag oder in den Ferien. Die Projekte können sowohl von schulischen Einrichtungen als auch von Körperschaften, Genossenschaften und Vereinigungen, welche keine Gewinnabsicht verfolgen, in Folge alle drei mit Vereine bezeichnet, sowie Einzelpersonen durchgeführt werden.

2. Im Rahmen dieser Kriterien werden ausschließlich die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe c) gefördert.

 

Artikel 3 – Voraussetzungen

1. Schuleinrichtungen, Vereine und Einzelpersonen können für die Organisation und Durchführung von Projekten, welche die Ziele gemäß Artikel 1 verfolgen, um einen Landesbeitrag ansuchen.

2. Es werden in der Regel jene Projekte finanziert, die auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtet sind und eine pädagogisch qualifizierte Begleitung für Kinder und Jugendliche vorsehen. Im Falle von Projekten am Nachmittag sind diese mit einer Schule im betreffenden Einzugsgebiet abzustimmen. Alle Projekte, welche Kinder im Kindergartenalter betreffen, müssen immer mit einem Kindergarten vor Ort koordiniert sein.

3. Die Projekte müssen, um eine Landesfinanzierung zu erhalten, zunächst auf Ortsebene von der Gemeinde oder einer von ihr beauftragten Koordinierungsstelle positiv begutachtet werden.

4. Um eine Überschneidung der Angebote vor Ort zu verhindern, müssen auch jene Projekte, welche von Schulen und Kindergärten vorgelegt werden, von der interessierten Gemeinde oder einer von ihr beauftragten Koordinierungsstelle begutachtet werden.

5. Zur Landesfinanzierung sind Projekte, die folgende Voraussetzungen erfüllen, zugelassen:

1.     eine pädagogisch qualifizierte Begleitung für Kinder und Jugendliche außerhalb der Kindergarten- und Schulzeit beinhalten;

2.     auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtet sind;

3.     von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft geführt werden.

4.     an denen mindestens zehn Kinder bzw. Jugendliche teilnehmen. In begründeten Ausnahmefällen oder bei besonderen Tätigkeiten kann die Anzahl der Teilnehmer auch geringer sein;

5.     Projekte am Nachmittag müssen in der Regel mindestens drei Monate lang angeboten werden und zwar mindestens ein Mal in der Woche und eine Mindestdauer von zwei Stunden haben;

6.     Projekte in den Ferien sollten sich in der Regel über mindestens zwei aufeinander folgende Wochen erstrecken und dabei mindestens zehn Tage umfassen.

6. Projekte, welche sich ausschließlich oder größtenteils an Jugendliche ab fünfzehn richten sowie Verbandsspezifische bzw. institutionelle Vorhaben und Projekte von Vereinen werden nicht berücksichtigt.

 

Artikel 4 – Ansuchen

1. Die entsprechenden Ansuchen sind von den Projektträgern zusammen mit dem Gutachten der Gemeinde bzw. der von ihr beauftragten Koordinierungsstelle beim Amt für Schul- und Hochschulfürsorge einzureichen. Auch für Projekte, die sich auf das Schuljahr beziehen und somit über das zuständige Sonnenjahr hinausgehen, wird ein einziges Gesuch eingereicht.

2. Für die Bearbeitung und die Finanzierung berücksichtigt das zuständige Amt jeweils jene Ansuchen, die innerhalb folgender Termine eingereicht worden sind:

1)     28. Februar;

2)     15. Mai;

3)     30. September.

3. Die im Gebarungsplan des Landeshaushaltes zu diesem Zweck bereitgestellten Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:

- 40% für den Bearbeitungstermin 28. Februar;

- 30% für den Bearbeitungstermin 15. Mai;

- 30% für den Bearbeitungstermin 30. September.

4. Werden die für die jeweiligen Termine bereitgestellten finanziellen Mittel nicht zur Gänze verwendet, so werden diese Mittel automatisch auf den nächsten Bearbeitungstermin aufgeschoben.

5. Das Ansuchen bzw. die Anlagen müssen neben der Angabe des Projektes eine ausführliche Beschreibung desselben enthalten. Dieses muss zumindest folgende Angaben aufweisen:

den verantwortlichen Träger bzw. eventuelle Mitträger;

die organisatorischen und inhaltlichen Angaben, die das Projekt charakterisieren (Art der Tätigkeit, angestrebtes Ziel, Ort und die Dauer usw.);

das Personal mit Angabe des Namens und der Qualifikation des pädagogischen Leiters oder der pädagogischen Leiterin sowie die Anzahl der geleisteten Stunden der pädagogisch qualifizierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Bezug auf die Gesamtstundenanzahl;

die Zielgruppe und zwar die voraussichtliche Anzahl der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen unterteilt nach jedem einzelnen Projekt;

die Angabe der Art der Zusammenarbeit mit Gemeinden, Kindergärten, Schulen, Erziehungsberechtigten, Vereinen, Interessenvertretungen oder anderen;

eine angemessene Überprüfung der angebotenen Qualität des Projektes;

das Ausmaß des zu erwartenden Landesbeitrages;

den Antrag auf Auszahlung eines eventuellen Vorschusses.

6. Dem Ansuchen sind folgende Dokumente beizulegen:

das positive Gutachten der Gemeinde bzw. der von ihr beauftragten Koordinierungsstelle,

ein ausführlicher Kostenvoranschlag;

ein ausführlicher Finanzierungsplan.

7. Der Finanzierungsplan muss nach folgenden Einheiten getrennt sein:

Eigenmittel,

Sponsorisierungen,

Beiträge der Teilnehmer und Teilnehmerinnen;

gewünschte Landesfinanzierung.

8. In Projekten, die von schulischen Einrichtungen eingereicht werden, sind die Kosten für Überstunden und Außendienst für das Lehr- und Landespersonal getrennt von den Kosten für die Beauftragung von verwaltungsexternen Personen anzuführen.

 

Artikel 5 – Zugelassene Ausgaben

1. Folgende Kosten werden berücksichtigt:
a) Personalaufwand:

Gehälter und Abfertigungen, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen;

Überstunden und Außendienstvergütungen für das Lehr- und Landespersonal;

Vergütungen an freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen;

b) Verwaltungs- und Betriebskosten:

Mieten und Nebenkosten, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon, Müllabfuhr und andere laufende Führungskosten;

Druckerzeugnisse, Informationszeitschriften und Öffentlichkeitsarbeit;

Haft- und Unfallsversicherung

c) Tätigkeitsbezogene Kosten:

Ankauf von Lehr- und Lernmitteln sowie anderer kultureller, spielerischer, didaktischer und pädagogischer Materialien, die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind;

andere für die Organisation und die Durchführung der Projekte unbedingt erforderliche Ausgaben.

2. Für Projekte in den Ferien, bzw. für Projekte in Ortschaften, in denen kein Schulausspeisungsdienst besteht, sind zudem die Kosten für Verpflegung der Kinder und Jugendlichen sowie für den Aufsichtsdienst zugelassen.

3. Nicht zugelassen werden Ausgaben für Investitionen und für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der benützten Räumlichkeiten. Ankäufe von beweglichen Gegenständen im Wert bis zu 1.000,00 Euro gelten im Sinne dieses Absatzes nicht als Investitionen, sofern sie für die Durchführung des Projektes unbedingt notwendig sind.

4. Bei Projekten, die von schulischen Einrichtungen eingereicht werden, wird die Grundausstattung, welche auch für den Schulbetrieb verwendet wird, nicht zur Finanzierung zugelassen.

5. Die Landesverwaltung kann einzelne Kostenstellen bei entsprechender Begründung ausschließen.

 

Artikel 6 –  Bewertung der Projekte

1. Für die Gewährung der Landesfinanzierung erfolgt die Bewertung der Projekte über eine fünfköpfige verwaltungsinterne Fachkommission, welche von der Landesregierung zu diesem Zweck eingesetzt wird. Die Mitglieder werden wie folgt vorgeschlagen:

zwei Mitglieder von der bzw. dem für die deutsche Schule und Bildungsförderung zuständigen Landesrätin oder Landesrat;

ein Mitglied von der bzw. dem für die italienische Schule zuständigen Landesrätin oder Landesrat;

ein Mitglied von der bzw. dem für die ladinische Schule zuständigen Landesrätin oder Landesrat;

ein Mitglied von der bzw. dem für die deutsche Kultur und Familie zuständigen Landesrätin oder Landesrat.

 
2. Die Fachkommission bewertet die eingegangenen Projekte und schlägt der Landesregierung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Schwerpunkte das Ausmaß der jeweiligen Finanzierung vor:

a.     prozentueller Anteil der pädagogisch qualifizierten Fachkräfte (0 – 20 Punkte);

b.     Bewertung des Projektes nach seiner pädagogischen Qualität (0 – 20 Punkte) unter Berücksichtigung folgender Aspekte: Förderung der physischen und kognitiven Fähigkeiten, der Kreativität, der Selbsterfahrung des Selbstlernens und Stärkung der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Kinder und Jugendlichen;

c.     Bewertung des Projektes im Hinblick auf seine Abstimmung auf den örtlichen Bedarf (0 – 28 Punkte). Dabei wird das Gutachten der Gemeinde bzw. der beauftragten Koordinierungsstelle berücksichtigt. Jene Projekte, welche von der Gemeinde nicht wirtschaftlich unterstützt werden, erhalten höchstens 20 Punkte, während jene Projekte, welche wirtschaftlich unterstützt werden, höchstens 28 Punkte erhalten. Unter wirtschaftlicher Unterstützung wird auch die kostenlose zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten, Gerätschaften usw. von Seiten der Gemeinde verstanden.

d.     Dauer des Projektes (0 – 12 Punkte), wobei wie folgt zu unterscheiden ist:

Projekte in den Ferien:

pro aufeinander folgende Woche 3 Punkte;

Projekte am Nachmittag:

1 Mal/Woche – 3 Punkte;

2 Mal/Woche – 7 Punkte;

3 Mal/Woche oder mehr – 12 Punkte.

e.     Anzahl der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen (0 – 10 Punkte);

f.     Einbindung der Kindergärten und Schulen in die Planung, Organisation, Mitträgerschaft, Durchführung und der Einbringung von Ressourcen für die Abwicklung des Projektes (0 – 30 Punkte);

g.     Einbindung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung (0 – 10 Punkte);

h.     Einbindung von Kindern und Jugendlichen in schwierigen Situationen (0 – 10 Punkte);

i.     Anteil der Finanzierung über Eigenmittel in Form von Schenkungen und/oder Sponsorengelder (0 – 20 Punkte).

3. Projekte, welche eine Punktezahl von mehr als 100 Punkte erreichen, wird ein Finanzierungsbeitrag im Höchstausmaß gemäß Artikel 7 gewährt. Projekte, welche eine Punktezahl zwischen 51 und 100 Punkte erhalten, wird der Finanzierungsbeitrag gemäß Artikel 7 um 30% reduziert.

4. Projekte, welche die Voraussetzungen im Sinne des Artikels 3 bzw. welche bei der Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels weniger als 50 Punkte erreichen, werden zur Finanzierung nicht zugelassen.

5. Für Projekte, welche zur Gänze außerhalb der Region stattfinden, sowie für Projekte, in denen die Mehrzahl der Jugendlichen ein Alter zwischen 14 und 15 Jahre aufweist, wird die gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegte Punktezahl um 30% reduziert.

 

Artikel 7 –Berechnung des Beitrages

1. Das Ausmaß des Landesbeitrages kann maximal 67% der zugelassenen Kosten betragen. In außerordentlich begründeten Fällen kann das Ausmaß des Landesbeitrages bis zu 90% der zugelassenen Kosten angehoben werden. Der gewährte Beitrag kann jedoch keinesfalls den im Ansuchen ausgewiesenen Fehlbetrag überschreiten.

2. Reichen die gemäß Artikel 4 vorgesehenen Mittel nicht aus, allen Anspruchsberechtigten, im Rahmen der einzelnen Bearbeitungstermine, den gemäß Artikel 6 zustehenden Beitrag zuzuweisen, so erfolgt die Zuweisung nach chronologischer Einreichung der Ansuchen, wobei jenen Ansuchen, welche eine Punktezahl zwischen 101 – 150 Punkte erreichen, absoluter Vorrang gewährt.

3. Ansuchen, die aufgrund der verfügbaren Mittel im Rahmen der jeweiligen Bearbeitungstermine nicht berücksichtigt werden können, können im darauf folgenden Bearbeitungstermin berücksichtigt werden.

 

Artikel 8 – Verwendung der Beiträge

1. Die für das Projekt beantragten Beiträge können ausschließlich für die Durchführung jener Initiativen und Tätigkeiten verwendet werden, für welche der Beitrag beantragt und gewährt worden ist.

2. Sollte sich bei der Durchführung der Projekte als notwendig erweisen, den gewährten Beitrag für andere Ausgaben, als die im ursprünglichen Ansuchen angeführten, zu verwenden, so muss ein entsprechend begründetes Ansuchen an das zuständige Amt gestellt werden, in dem die neue Verwendung genau spezifiziert ist. Diese Änderungen müssen vor Durchführung mitgeteilt werden.

3. Die Änderung der Verwendung des Beitrages wird nach demselben Verfahren, das für die Zuweisung des Beitrages gilt, genehmigt.

4. Der bzw. die Verantwortliche des Projektes hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.

5. Werden Erklärungen und Unterlagen mittels Fax übermittelt, so ist zusammen mit diesen eine nicht beglaubigte Kopie des Personalausweises des bzw. der Verantwortlichen zu übermitteln.

6. Werden Erklärungen und Unterlagen mittels E-Mail übermittelt, so muss aus dem E-Mail der Absender klar und deutlich dem Vorhaben zuzuordnen sein.

 

Artikel 9 - Vorschuss

1. Das Land kann auf Anfrage einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 80% des zu gewährenden Beitrages gewähren und auszahlen.

 

Artikel 10 - Abrechnung und Auszahlung der Beiträge für Vereine und Einzelpersonen

1. Die Auszahlung der Beiträge bzw. die Differenz zwischen dem gewährten Vorschuss und dem genehmigten Beitrag erfolgt auf Grund der Vorlage eines entsprechenden Tätigkeitsberichtes und einer ausführlichen Kostenaufstellung aus denen hervorgeht, dass die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten tatsächlich getätigt und das Vorhaben im Sinne des vorgelegten Programms, aufgrund dessen die Beitragsgewährung erfolgt ist, durchgeführt worden ist.

2. Damit der gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein, ansonsten wird der Beitrag anteilsmäßig gekürzt. Die Reduzierung wird vom zuständigen Amtsdirektor vorgenommen.

3. Berücksichtigt werden können nur jene Ausgaben, welche nach Einreichung des Antrages getätigt worden sind. Es ist jedoch nicht Pflicht alle Ausgaben im Laufe des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt worden ist, zu tätigen.

4. Die Kosten für das Personal können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Bezugspunkt sind die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung. Werden im Vorhaben auch Referenten eingeplant, so können diese maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.

5. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten oder, falls niedriger, der effektiv getätigten Kosten kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2 Absatz 1 in geltender Fassung abgerechnet werden.

6. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels wird ein konventioneller Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Personen die ehrenamtlich tätig sind, haben für die erbrachten Leistungen kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütungen.

 

Artikel 11 - Abrechnung und Auszahlung an schulische Einrichtungen

1. Die für Finanzierung der Schulen und Kindergärten zuständigen Abteilungen weisen den von der Landesregierung genehmigten Beitrag im Rahmen einer Sonderfinanzierung zu.

2. Die Verwaltung der zugewiesenen Mittel erfolgt gemäß den geltenden Bestimmungen der Buchhaltungsverordnung der Schulen und wird im Haushalt der Schulen mittels Haushaltsänderungen eingebaut. Im Bericht zur Jahresabschlussrechnung ist dazu ein Vergleich zwischen Antrag und den effektiven Einnahmen und tatsächlich getätigten Ausgaben zu erstellen. Zudem ist ein Tätigkeitsbericht, in dem die durchgeführten Initiativen und Tätigkeiten beschrieben werden, zu verfassen.

3. Die Mittel, welche zur Finanzierung der Projekte gemäß diesen Kriterien den einzelnen schulischen Einrichtungen zugewiesen werden, sind zweckbestimmt und können nicht anderweitig verwendet werden.

4. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten oder, falls niedriger, der effektiv getätigten Kosten kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2 Absatz 1 in geltender Fassung abgerechnet werden.

5. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels wird ein konventioneller Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Personen die ehrenamtlich tätig sind, haben für die erbrachten Leistungen kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütungen.

 

Artikel 12 - Rechnungslegung

1. In der Rechnungslegung müssen alle endgültigen Einnahmen und alle effektiv getätigten Kosten ausführlich festgehalten werden.

2. Bei Projekten schulischer Einrichtungen wird der Jahresabschlussrechnung der schulischen Einrichtung für jedes Projekt getrennt eine ausführliche Aufstellung der effektiven Einnahmen und Ausgaben mit der Angabe der jeweiligen Belege und Zahlungsaufträge beigefügt.

3. Die Rechnungslegung bei Vereinen und Einzelpersonen besteht in der Vorlage:

a)     einer Liste der Ausgabenbelege;

b)     der originalen Ausgabenbelege in der Höhe der anerkannten Kosten. Die originalen Ausgabenbelege können auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränkt sein. In diesem Fall muss der Verantwortliche zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der Projekte anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben worden und die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind. Ist der Gesuchsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft so erfolgt, in Abweichung zu oben, die Auszahlung des gewährten Beitrages aufgrund einer Aufstellung der Ausgabenbelege, welche auf jeder Seite vom Unterschriftsberechtigten unterzeichnet sein muss. Aus dieser letzten Aufstellung muss der Aussteller, das Ausstellungsdatum und der Betrag (jeweils mit als auch ohne MwSt.) ersichtlich sein.

c)     einer Aufstellung der verschiedenen Einnahmen:

a.     die Beiträge der Familien der an den Tätigkeiten und Initiativen teilnehmenden Kinder und Jugendlichen;

b.     andere finanzielle Unterstützungen, welche für das Projekt von Stiftungen, Privaten und anderen eingehoben werden;

c.     eventuelle Schenkungen und/oder Sponsorisierungen von Seiten Dritter;

d)     eine Erklärung des Verantwortlichen des Projektes aus dem folgendes hervorgeht:

a.     die Daten des Beschlusses über die Beitragsgewährung und die entsprechende Beitragshöhe;

b.     dass die vom Gesetz und diesen Richtlinien verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

c.     ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere zusätzliche Beiträge für dieselben Projekte angesucht worden ist und das Ausmaß des gewährten bzw. ausbezahlten Beitrages;

d.     dass das Projekt zur Gänze durchgeführt worden ist und alle Rechnungen bezahlt worden sind;

e.     dass mit dem Vorhaben innerhalb eines Jahres ab Gesuchstellung begonnen worden ist;

f.     dass die Personalkosten für Personal maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet worden sind. Als Bezugspunkt gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrage zusätzlich der Lohnnebenkosten und der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben die individuelle Leistungsentlohnung sowie die Überstundenzahlung.

g.     dass die Honorarkosten für Referenten maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet worden sind;

h.     im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit, die Erklärung über den Anteil der anerkannten Kosten, welche durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgerechnet wird;

e) im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit, eine Aufstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet haben einschließlich der Anzahl der Stunden und der Art der Leistung.

f) eines Tätigkeitsberichtes, in dem die durchgeführten Initiativen und Tätigkeiten beschrieben werden.

4. Legt der Verantwortliche innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht die verlangten Unterlagen vor, so wird der noch nicht ausbezahlte Beitrag widerrufen.

5. Ist der Vorschuss ausbezahlt worden, so muss dieser, sofern das Vorhaben innerhalb von 5 Jahren nicht ordnungsgemäß, so wie von diesem Artikel vorgesehen, belegt worden ist, zurückbezahlt werden.

 

Artikel 13 - Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a)     den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b)     auf den Namen des Gesuchstellers ausgestellt sein;

c)     bereits bezahlt sein;

d)     sich auf den Zweck beziehen, wofür der Beitrag gewährt worden ist.

 

Artikel 14 - Kontrollen

1. Im Sinne des Landesgesetzes vom 22.Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2, Absatz 3, in geltender Fassung, führt das für die Liquidierung zuständige Amt Stichprobenkontrollen durch und zwar im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen.

2. Die Kontrollen werden in der Regel durch Amts interne Fachleute durchgeführt. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können die Stichprobenkontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Amt. Bei den Projekten schulischer Einrichtungen werden die Kontrollen der ordnungsgemäßen Verwendung der zugewiesenen Mittel und die Durchführung der Tätigkeit von den jeweils dafür zuständigen Kontrollorganen der Schulen vorgenommen.

3. Innerhalb 31. Dezember des Jahres, in dem das Vorhaben abgeschlossen worden und die Auszahlung des Beitrages erfolgt ist, werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.

4. Die Auslosung wird von einer Kommission bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, welcher die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.

5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a)     der Wahrheitsgehalt der vom Verantwortlichen vorgelegten Erklärungen;

b)     ob das Projekt, für das der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;

c)     das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der Gesuchsteller für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;

d)     die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist.

6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels, kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.

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