In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 6209 vom 24.11.1997
Genehmigung der Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Bestimmungen und der Tarife für Prüfungen und Leistungen des Amtes 11.6. "Geologie und Baustoffprüfung" in Kardaun (abgeändert mit Beschluss Nr. 6153 vom 30.12.1999)

Anlage

Allgemeine Bestimmungen und Tarifordnung bezüglich der Dienstleistungen des Amtes für Geologie und Baustoffprüfung der Autonomen Provinz Bozen.

 

1) Als Prüfantrag gelten die ausgefüllten Vordrucke, welche im Sinne des Gesetzes n. 1086/71 rechtskräftig werden.

2) Die Unterschrift auf dem Prüfantrag gilt als Annahme der allgemeinen Bestimmungen und der Tarifordnung des Amtes für Geologie und Baustoffprüfung.

3) Die Prüflinge, die untersucht werden sollen, sind frei Haus an folgende Adresse zu schicken:

 
AUTONOME PROVINZ BOZEN - AMT FÜR GEOLOGIE UND BAUSTOFFPRÜFUNG - Eggentaler Straße 48 - 39053 KARDAUN (BZ).
 
Die Proben können ausnahmsweise auch durch das Personal der Prüfanstalt entnommen werden. In diesem Fall wird der Kostenaufwand für das Personal und der Geräte zusätzlich verrechnet. Dasselbe gilt für Proben in Situ.
 

4) Die Prüflinge müssen, was Form, Abmessungen und Sauberkeit anbelangt, den Anforderungen entsprechen, d.h. die Prüfung soll ohne weitere Behandlung  der Prüflinge durchgeführt werden. Sollten diese Anforderungen nicht erfüllt sein, steht es dem Amt für Geologie und Baustoffprüfung frei, die Prüflinge nicht anzunehmen.

 

5) Pflicht des Auftraggebers ist es, die Anzahl der Proben und die Norm, nach der verfahren werden soll, anzugeben.

6) Unbefugten ist es untersagt, den Durchführungen der Proben beizuwohnen.

7) Das Amt für Geologie und Baustoffprüfung übernimmt keinerlei Haftung für jene Personen, die ausnahmsweise der Durchführung der Proben beiwohnen.

8) Das Amt für Geologie und Baustoffprüfung wird die Ergebnisse in Einklang mit den internen organisatorischen Bedürfnissen und den Arbeitsabläufen mitteilen.

9) Die Ergebnisse der Proben werden mittels Prüfzeugnis bekanntgegeben.

10) Das Prüfzeugnis enthält nur die Ergebnisse der einzelnen Proben. Technische Beurteilungen in Bezug auf Qualität der geprüften Materialien oder ihrer geeignetsten Anwendung, werden im Zeugnis nicht festgehalten.

11) Prüfzeugnisse werden in Original und Kopie angefertigt. Weitere Kopien können vom Antragsteller angefordert werden; die dabei anfallenden Kosten sind dieselben des Originals.

12) Das Probenmaterial bleibt dem Auftraggeber für eine Dauer von 30 Tagen zur Verfügung. Der Termin läuft ab Ausstellungsdatum des Prüfzeug-nisses.

Ist dieser Termin abgelaufen und sind keine weiteren schriftlichen Anordnungen von Seiten des Auftraggebers eingelangt, ist das Amt für Geologie und Baustoffprüfung ermächtigt dieses Probenmaterial zu beseitigen.

13) Die Kosten für Prüfungen die in dieser Tarifordnung nicht enthalten sind und jene, die besondere Prüfvorrichtungen oder Wiederholungen in bestimmten Zeitabschnitten erfordern, werden von Mal zu Mal festgelegt.

14) Der bei den einzelnen Proben angeführten Preis bezieht sich, wenn nicht anders vermerkt, auf ein Probestück.

15) Die Bezahlung der Rechnung wird durch Überweisung auf das eigens vorgesehene K/K vorgenommen, wobei der beigelete vorausgefüllte Erlagschein  zu verwenden ist.

16) Die Prüfzeugnisse werden erst nach Begleichung der Rechnung auf dem eigenen K/K bei der Bank für Trient und Bozen (Schatzmeister des Landes) ausgehändigt.

17) Die Annahme von weiteren Prüfanträgen kann jenen Kunden abgelehnt werden, welche vorhergehende Rechnungen nicht bezahlt haben.

18) Bei den in der Tarifordung angeführten Preisen ist die MwSt nicht inbegriffen.

19) Die Tarifordnung kann abgeändert werden, ohne daß das Amt für Geologie und Baustoffprüfung die Kunden darüber informiert.

Abänderung der Tarifordnung werden dem zentralen Dienst des Ministeriums für öffentliche Bauarbeiten 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten, mitgeteilt.

20) Eventuelle Hilfestellungen Dritter werden dem Antragsteller inklusive einer Bearbeitungsgebühr von max. 10 % in Rechnung gestellt.

21) Bei Dringlichkeitsaufträgen kann ein höherer Tarif, welcher bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Leistung entspricht verrechnet werden.

 
Tabelle omissis
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction Beschluss Nr. 43 vom 13.01.2003
ActionAction Beschluss Nr. 210 vom 27.01.2003
ActionAction Beschluss vom 17. Februar 2003, Nr. 406
ActionAction Beschluss Nr. 440 vom 17.02.2003
ActionAction Beschluss Nr. 574 vom 24.02.2003
ActionAction Beschluss Nr. 792 vom 17.03.2003
ActionAction Beschluss Nr. 977 vom 31.03.2003
ActionAction Beschluss Nr. 1036 vom 31.03.2003
ActionAction Beschluss Nr. 1146 vom 14.04.2003
ActionAction Beschluss Nr. 1435 vom 05.05.2003
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2003, Nr. 2004
ActionAction Beschluss Nr. 2006 vom 16.06.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2090 vom 23.06.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2366 vom 14.07.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 14.07.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2523 vom 21.07.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2580 vom 28.07.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2689 vom 12.08.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3016 vom 01.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3009 vom 01.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3223 vom 22.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3307 vom 29.09.2003
ActionAction Beschluss vom 29. September 2003, Nr. 3347
ActionAction Beschluss Nr. 3474 vom 06.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3540 vom 13.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3564 vom 13.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3679 vom 20.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3872 vom 04.11.2003
ActionAction Beschluss Nr. 4447 vom 09.12.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3350 vom 29.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3774 vom 27.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3471 vom 06.10.2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction Beschluss Nr. 1399 vom 19.04.1999
ActionAction Beschluss Nr. 1589 vom 03.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 1698 vom 10.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 1970 vom 26.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 26.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 2699 vom 28.06.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3289 vom 13.08.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3569 vom 30.08.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3825 vom 06.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3826 vom 06.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3886 vom 13.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3915 vom 13.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3919 vom 13.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 4238 vom 04.10.1999
ActionAction Beschluss Nr. 4337 vom 04.10.1999
ActionAction Beschluss Nr. 4531 vom 18.10.1999
ActionAction Beschluss Nr. 5297 vom 29.11.1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction Beschluss Nr. 3406 vom 21.07.1997
ActionAction Beschluss Nr. 6209 vom 24.11.1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis