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In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 740 vom 14.03.2005
Richtlinien für das Betreuungsangebot für Kinder und Jugendliche in der schulfreien Zeit

Anlage
 

Angebote für Kinder und Jugendliche in der schulfreien Zeit im Sinne des Artikels 16 bis des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7

 

Artikel 1 - Zielsetzung

1. Im Sinne der Familienförderung unterstützt das Land den Aufbau einer pädagogisch qualifizierten Begleitung für Kinder und Jugendliche in der kindergarten- bzw. schulfreien Zeit.
 
2. Das Land fördert dazu Initiativen Tätigkeiten und Projekte, welche die Familien in der Erziehung und Bildung ihrer Kinder, unterstützen. Durch die Errichtung eines Netzwerkes der vor Ort vorhandenen Ressourcen soll die Effizienz und Kontinuität der Projekte vor Ort angeregt bzw. gefördert werden.
 
3. Durch kontinuierliche Gespräche mit den Familien soll eine Erziehungs- und Beziehungsgemeinschaft aufgebaut werden, die auch dazu dienen soll potentielle Stärken der Kinder und Jugendlichen zu erkennen, die Freude und das Interesse am Lernen zu fördern und ihre Kommunikationsfähigkeit zu stärken.
 

Artikel 2 - Maßnahmen

1. Zur Unterstützung der Zielsetzungen gemäß Artikel 1 werden vom Land folgende Maßnahmen gefördert:

a) Verlängerung des Stundenplanes im Kindergarten und in der Schule;

b) Sommerkindergarten;

c) Angebote der schulischen Einrichtungen in der schulfreien Zeit;

d) Angebote von Privaten, Körperschaften und Vereinigungen, welche keine Gewinnabsicht verfolgen, am Nachmittag oder in der kindergarten- und unterrichtsfreien Zeit.

2. Im Rahmen dieser Kriterien werden ausschließlich die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe d) gefördert.
 

Artikel 3 – Voraussetzungen

1. Private, Körperschaften, Genossenschaften und Vereinigungen, welche keine Gewinnabsicht verfolgen, können für die Organisation und Durchführung von Projekten, welche das Ziel gemäß Artikel 1 unterstützen, um einen Landesbeitrag ansuchen.
 
2. Es werden in der Regel jene Projekte finanziert, die auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtet, mit dem Kindergarten oder der Schule abgestimmt sind und eine pädagogisch qualifizierte Begleitung für Kinder und Jugendliche vorsehen. Aus diesem Grund müssen die Projekte zunächst auf Ortsebene von der Gemeinde oder einer von ihr beauftragten Koordinierungsstelle positiv begutachtet werden.
 
3. Zur Landesfinanzierung sind Projekte, die folgende Voraussetzungen erfüllen, zugelassen:

a) eine pädagogisch qualifizierte Begleitung für Kinder und Jugendliche außerhalb der Kindergarten- und Schulzeit beinhalten; verbandsspezifische bzw. institutionelle Vorhaben und Angebote von Vereinen und Verbände werden nicht berücksichtigt;

b) auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtet sind;

c) von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft geführt werden;

d) die Sommerangebote sich über mindestens zwei aufeinander folgende Wochen erstrecken und dabei insgesamt mindestens zehn Tage umfassen;

e) an denen mindestens zehn Kinder bzw. Jugendliche teilnehmen. In Ausnahmefällen oder bei besonderen Tätigkeiten kann die Anzahl der Teilnehmer auch geringer sein.

 

Artikel 4 – Ansuchen

1. Die entsprechenden Ansuchen sind von den Projektträgern zusammen mit dem Gutachten der Gemeinde bzw. der von ihr beauftragten Koordinierungsstelle beim Amt für Schul- und Hochschulfürsorge einzureichen.
 
2. Für die Bearbeitung und die Finanzierung berücksichtigt das zuständige Amt, jeweils jene Ansuchen, die innerhalb folgender Termine eingereicht worden sind:

1)     28. Februar;

2)     15. Mai;

3)     30. September.

 
3. In erster Anwendung ist der Termin gemäß Punkt 1 des vorhergehenden Absatzes auf den 15. April festgelegt.
 
4. Die im Gebarungsplan des Landeshaushaltes zu diesem Zweck bereitgestellten Finanzmittel, werden wie folgt aufgeteilt:

- 40% für den Bearbeitungstermin 28. Februar;

- 30% für den Bearbeitungstermin 15. Mai;

- 30% für den Bearbeitungstermin 30. September.

 
5. Werden die für die jeweiligen Termine bereitgestellten finanziellen Mittel nicht zur Gänze verwendet, so werden diese Mittel automatisch auf den nächsten Bearbeitungstermin aufgeschoben und hierfür verwendet.
 
6. Das Ansuchen muss eine detaillierte Beschreibung des Projektes enthalten. Diese muss zumindest folgende Angaben aufweisen:

die organisatorischen und inhaltlichen Angaben, die das Projekt charakterisieren (Art der Tätigkeiten, Ort, Zeit, Rahmenbedingungen usw.);

der verantwortliche Träger bzw. eventuelle Mitträger;

der Name des pädagogischen Leiters oder Leiterin;

den Anteil der pädagogisch qualifizierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (in Stunden) in Bezug auf die Gesamtstundenanzahl;

die voraussichtliche Anzahl der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen unterteilt nach Angeboten;

das Ausmaß des zu erwartenden Landesbeitrages;

den Antrag auf Auszahlung eines eventuellen Vorschusses.

 
7. Dem Ansuchen sind folgende Dokumente beizulegen:

das Gutachten der Gemeinde bzw. der von ihr beauftragten Koordinierungsstelle;

ein ausführlicher Kostenvoranschlag;

ein Finanzierungsplan,

 
8. Der Finanzierungsplan muss nach folgenden Einheiten getrennt sein:

Eigenmittel,

Sponsorisierungen,

Beiträge der Teilnehmer;

gewünschte Landesfinanzierung.

 

Artikel 5 – Zugelassene Ausgaben

1. Folgende Kosten werden berücksichtigt:
a) Personalaufwand:

Gehälter und Abfertigungen, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen;

Vergütungen an freie Mitarbeiter einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen;

b) Verwaltungs- und Betriebskosten:

Mieten und Nebenkosten, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon, Müllabfuhr und andere laufende Führungskosten;

Druckerzeugnisse, Informationszeitschriften und Öffentlichkeitsarbeit;

Haft- und Unfallsversicherung

c) Tätigkeitsbezogene Kosten:

Ankauf von Lehr- und Lernmitteln, sowie anderer kultureller, spielerischer, didaktischer und pädagogischer Materialien, die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind;

andere für die Organisation und die Durchführung der Projekte unbedingt erforderliche Ausgaben.

 
2. Für Projekte, die in den Sommermonaten angeboten werden, bzw. für Projekte in Ortschaften, in denen kein Schulausspeisungsdienst besteht, sind zudem die Kosten für Verpflegung der Kinder und Jugendlichen sowie für den Aufsichtsdienst zugelassen.
 
3. Nicht zugelassen werden Ausgaben für Investitionen, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der benützten Räumlichkeiten.
 
4. Die Landesverwaltung kann einzelne Kostenstellen bei entsprechender Begründung ausschließen.
 

Artikel 6 –  Bewertung der Projekte

1. Die Bewertung der Projekte für die Gewährung der Landesfinanzierung erfolgt über eine fünfköpfige verwaltungsinterne Fachkommission, welche von der Landesregierung zu diesem Zweck eingesetzt wird. Ein Mitglied wird von dem bzw. der für die italienische Schule zuständigen Landesrat oder Landesrätin vorgeschlagen  und ein Mitglied muss der ladinischen Sprachgruppe angehören.
 
2. Die Fachkommission bewertet die im Rahmen der einzelnen Bearbeitungstermine eingereichten Projekte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Schwerpunkte:

a.     prozentueller Anteil der pädagogisch qualifizierten Fachkräfte: 0 – 20 Punkte;

b.     Bewertung des Projektes nach seiner pädagogischen Qualität: 0 – 20 Punkte;

c.     Bewertung des Projektes im Hinblick auf seine Abstimmung auf den örtlichen Bedarf; dabei wird das Gutachten der Gemeinde bzw. der beauftragten Koordinierungsstelle berücksichtigt: 0 – 30 Punkte;

d.     Dauer des Projektes: 0 – 10 Punkte;

e.     Anzahl der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen: 0 – 10 Punkte;

f.     Einbindung der Kindergärten und Schulen in die Planung, Organisation und Durchführung: 0 – 30 Punkte;

g.     Einbindung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung, sowie der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund: 0 – 10 Punkte;

h.     Einbindung von Kindern und Jugendlichen aus der Dritten Welt: 0 – 10 Punkte;

i.     Anteil der Finanzierung über Eigenmittel in Form von Schenkungen und/oder Sponsorengelder: 0 – 20 Punkte.

 
3. Projekte, welche eine Punktezahl zwischen 101 – 150 Punkte erreichen, wird ein Finanzierungsbeitrag im Höchstausmaß gemäß Artikel 7 gewährt. Projekte, welche eine Punktezahl zwischen 51 und 100 Punkte erhalten, wird der Finanzierungsbeitrag gemäß Artikel 7 um 30% reduziert.
 
4. Projekte, welche die Voraussetzungen im Sinne des Artikels 3 bzw. welche bei der Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels weniger als 50 Punkte erreichen, werden zur Finanzierung nicht zugelassen.
 

Artikel 7 –Berechnung des Beitrages

1. Das Ausmaß des Landesbeitrages kann maximal 67% der zugelassenen Kosten betragen. In außerordentlich begründeten Fällen kann das Ausmaß des Landesbeitrages bis zu 90% der zugelassenen Kosten angehoben werden. Der gewährte Beitrag kann jedoch keinesfalls den im Ansuchen ausgewiesenen Fehlbetrag überschreiten.
 
2. Reichen die gemäß Artikel 4 vorgesehenen Mittel nicht aus um allen Anspruchsberechtigten, im Rahmen der einzelnen Bearbeitungstermine, den gemäß Artikel 6 zustehenden Beitrag zuzuweisen, so erfolgt die Zuweisung nach chronologischer Einreichung der Ansuchen, wobei jene Ansuchen, welche eine Punktezahl zwischen 101 – 150 Punkte erreichen, absoluter Vorrang gewährleistet wird.
 
3. Ansuchen, die aufgrund der verfügbaren Mittel im Rahmen der jeweiligen Bearbeitungstermine nicht berücksichtigt werden können, können im darauf folgenden Bearbeitungstermin berücksichtigt werden.
 

Artikel 8 – Verwendung der Beiträge

1. Die für das Projekt beantragten Beiträge können ausschließlich für die Durchführung jener Initiativen und Tätigkeiten verwendet werden, für welche der Beitrag beantragt und gewährt worden ist.
 
2. Sollte sich bei der Durchführung der Projekte als notwendig erweisen, den gewährten Beitrag für andere Ausgaben, als die im ursprünglichen Ansuchen angeführten, zu verwenden, so muss ein entsprechend begründetes Ansuchen an das zuständige Amt gestellt werden, in dem die neue Verwendung genau spezifiziert ist. Diese Änderungen müssen vor Durchführung mitgeteilt werden.
 
3. Die Änderung der Verwendung des Beitrages wird nach demselben Verfahren, das für die Zuweisung des Beitrages gilt, genehmigt.
 
4. Der Verantwortliche des Projektes hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.
 
5. Werden Erklärungen und Unterlagen mittels Fax übermittelt, so ist zusammen mit diesen eine nicht beglaubigte Kopie des Personalausweises des/der Verantwortlichen zu übermitteln.
 
6. Werden Erklärungen und Unterlagen mittels E-Mail übermittelt, so muss aus dem E-Mail der Absender klar und deutlich dem Vorhaben zuzuordnen sein.
 

Artikel 9 - Vorschuss

1. Das Land kann auf Anfrage einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 80% des zu gewährenden Beitrages gewähren und auszahlen.
 
2. Vorschüsse gemäß Absatz 1 werden nur dann gewährt, wenn der zu gewährende Beitrag den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigt.
 

Artikel 10 - Abrechnung und Auszahlung der Beiträge

1. Die Auszahlung der Beiträge bzw. die Differenz zwischen dem gewährten Vorschuss und dem genehmigten Beitrag erfolgt auf Grund der Vorlage eines entsprechenden Tätigkeitsberichtes und einer detaillierten Kostenaufstellung aus denen hervorgeht, dass die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten tatsächlich getätigt und das Vorhaben im Sinne des vorgelegten Programms, aufgrund dessen die Beitragsgewährung erfolgt ist, durchgeführt worden ist.
 
2. Damit der gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein, ansonsten wird der Beitrag anteilsmäßig gekürzt. Die Reduzierung wird vom zuständigen Amtsdirektor vorgenommen.
 
3. Berücksichtigt werden können nur jene Ausgaben, welche nach Einreichung des Antrages getätigt worden sind. Es ist jedoch nicht Pflicht alle Ausgaben im Laufe des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt worden ist, zu tätigen.
 
4. Die Kosten für das Personal können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Bezugspunkt sind die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung. Werden im Vorhaben auch Referenten eingeplant, so können diese maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.
 
5. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten Kosten kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2 Absatz 1 in geltender Fassung abgerechnet werden.
 
6. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels wird einkonventioneller Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Personen die ehrenamtlich tätig sind, haben für die erbrachten Leistungen kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütungen.
 

Artikel 11 - Rechnungslegung

1. In der Rechnungslegung müssen alle endgültigen Einnahmen und alle effektiv getätigten Kosten detailliert festgehalten werden.
 
2. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage:

a) einer Liste der Ausgabenbelege;

b) der originalen Ausgabenbelege in der Höhe der anerkannten Kosten. Die originalen Ausgabenbelege können auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränkt sein. In diesem Fall muss der Verantwortliche zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der Projekte anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben worden und die entsprechenden Ausgabengelege vorhanden sind. Ist der Gesuchsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft so erfolgt, in Abweichung zu oben, die Auszahlung des gewährten Beitrages aufgrund einer Aufstellung der Ausgabenbelege, welche auf jeder Seite vom Unterschriftsberechtigten unterzeichnet sein muss. Aus dieser letzten Aufstellung muss der Aussteller, das Ausstellungsdatum und der Betrag (jeweils mit als auch ohne MwSt.) ersichtlich sein.

c) einer Aufstellung der verschiedenen Einnahmen:

a. die Beiträge der Familien der an den Tätigkeiten und Initiativen teilnehmenden Kinder und Jugendlichen;

b. andere finanzielle Unterstützungen, welche für das Projekt von Stiftungen, Privaten und anderen eingehoben werden;

c. eventuelle Schenkungen und/oder Sponsorisierungen von Seiten Dritter;

d) eine Erklärung des Verantwortlichen des Projektes aus dem folgendes hervorgeht:

a. die Daten des Beschlusses über die Beitragsgewährung und die entsprechende Beitragshöhe;

b. dass die vom Gesetz und diesen Richtlinien verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

c. ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere zusätzliche Beiträge für dieselben Projekte angesucht worden ist und das Ausmaß des gewährten bzw. ausbezahlten Beitrages;

d. dass das Projekt zur Gänze durchgeführt worden ist und alle Rechnungen bezahlt worden sind;

e. dass mit dem Vorhaben innerhalb eines Jahres ab Gesuchstellung begonnen worden ist;

f. dass die Personalkosten für Personal maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet worden sind. Als Bezugspunkt gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrage zusätzlich der Lohnnebenkosten und der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben die individuelle Leistungsentlohnung sowie die Überstundenzahlung.

g. dass die Honorarkosten für Referenten maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet worden sind;

h. im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit, die Erklärung über den Anteil der anerkannten Kosten, welche durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgerechnet wird;

i. im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit, eine Aufstellung der Mitarbeiter, die ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet haben einschließlich der Anzahl der Stunden und der Art der Leistung.

e) eines Tätigkeitsberichtes, in dem die durchgeführten Initiativen und Tätigkeiten beschrieben werden.
 
3. Legt der Verantwortliche innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht die verlangten Unterlagen vor, so wird der noch nicht ausbezahlte Beitrag widerrufen.
 
4. Ist der Vorschuss ausbezahlt worden, so muss dieser, sofern das Vorhaben innerhalb von 5 Jahren nicht ordnungsgemäß, so wie von diesem Artikel vorgesehen, belegt worden ist, zurückbezahlt werden.
 

Artikel 12 - Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b) auf den Namen des Gesuchstellers ausgestellt sein;

c) bereits bezahlt sein;

d) sich auf den Zweck beziehen, wofür der Beitrag gewährt worden ist.

 

Artikel 13 - Kontrollen

1. Im Sinne des Landesgesetzes vom 22.Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2, Absatz 3, in geltender Fassung, führt das für die Liquidierung zuständige Amt Stichprobenkontrollen durch und zwar im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen.
 
2. Die Kontrollen werden in der Regel durch Amts interne Fachleute durchgeführt. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können die Stichprobenkontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Amt.
 
3. Innerhalb 31. Dezember des Jahres in dem das Vorhaben abgeschlossen worden und die Auszahlung des Beitrages erfolgt ist, werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.
 
4. Die Auslosung wird von einer Kommission bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, welcher die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.
 
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a) Den Wahrheitsgehalt der vom Verantwortlichen vorgelegten Erklärungen;

b) ob das Projekt, für das der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;

c) das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der Gesuchsteller für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;

d) die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist.

 
6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels, kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.
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