In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 4361 vom 29.11.2004
Kriterien und Modalitäten für die Förderung der baulichen Investitionen in der Landwirtschaft. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 425 vom 17.02.2003

Anlage
Kriterien und Modalitäten für die Förderung baulicher Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
 
Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen, im Sinne von Punkt 10 des eigenen  Beschlusses Nr. 2347 vom 02.07.02, nähere Bestimmungen über die Förderung der unter den Punkten 5.1.1 und 5.1.3 derselben Maßnahme angeführten baulichen Investitionen zugunsten einzelner und zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe fest.
 

1. Geförderte Vorhaben

1.1 Bau, Umbau, Sanierung und Erwerb von:

a)     Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs mit dazugehörigen Strukturen für die Viehhaltung einschließlich der baulichen Teile von Biogasanlagen,

b)     Betriebsgebäuden zur Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel,

c)     Räumlichkeiten für die Lagerung, die Aufbereitung, die Verarbeitung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Nebenprodukte sowie Behältnisse zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

d)     Betriebsgebäuden für Gärtnereien sowie für Baum- und Rebschulen

e)     Tierzuchtstationen mit dazugehörigen Strukturen seitens zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe.

1.2 Bau von Bewässerungsanlagen und von Wasserspeichern, Bodenverbesserungsarbeiten, Bau und außerordentliche Instandhaltung von Feldwegen und Trinkwasserleitungen einschließlich Fassungen, sowie Errichtung, Umbau und Sanierung von Materialseilbahnen für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
 
1.3 Erwerb von Grundstücken zur Errichtung von Strukturen gemäß Punkt 1.1 Buchstaben a), b), c) und e) durch zusammengeschlossene landwirtschaftliche Betriebe.
 

2. Beitragshöhe und  Förderungsart

1. Für die Verwirklichung der Vorhaben gemäß vorhergehendem Punkt 1 kann ein Kapitalbeitrag in der Höhe von:
- bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten für Betriebe, die 30 oder mehr Punkte für natürliche Erschwernisse erreichen, wie sie gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 6. Februar 1997, Nr. 2, in geltender Fassung,  festgelegt werden,

- bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Betriebe, welche weniger als 30 oder keine Punkte für natürliche Erschwernisse erreichen, unabhängig vom benachteiligten oder nicht benachteiligten Gebiet,

- bis zu 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Beitragsgesuche, die seitens Gärtnereibetrieben, bzw. Baum- oder Rebschulen eingereicht werden, sowie für Gesuche betreffend die Errichtung, zu-sätzlich zu einer bestehenden Überkronenberegnung, von Tropfbewässerungsanlagen in Obstbauflächen, gewährt werden.

Die Ermittlung der Punkte für natürliche Erschwernisse für zusammengeschlossene Betriebe, erfolgt aufgrund des gewogenen Mittelwertes aller betroffenen Betriebe.

 
2. Für Betriebe mit mehr als 100 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 8 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebau, für Betriebe, deren Inhaber/in und/oder dessen/ren Ehegattin/e ein gemeinsames Einkommen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, welches den Betrag der vierten Einkommensstufe gemäß Art. 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, übersteigt, oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben mit mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im analogen Gesamtzeitumfang sowie für Gärtnereibetriebe mit mehr als 2.000 m² Gewächshausfläche wird der im vorhergehenden Absatz genannte Kapitalbeitrag um 10 Prozentpunkte herabgesetzt.
 
3. Übersteigen die zuschussfähigen Kosten für Investitionen gemäß Punkt 1.1 Buchstaben c) und d) den Betrag von 260.000 Euro, so wird das Investitionsvorhaben ausschließlich mittels Gewährung eines zinsbegünstigten Darlehens nach Maßgabe des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gefördert.
 

3. Mindesthöhe und Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben

1. Für die Förderung der unter Punkt 1.1 Buchstaben a) und c) angeführten Vorhaben und für die Errichtung von Tropfbewässerungsanlagen müssen die Ausgaben mindestens 3.000 €, für die Förderung der unter Punkt 1.1 Buchstaben b), d) und e) sowie unter den  Punkten 1.2 und 1.3 angeführten Vorhaben 7.500 € betragen.
 
2. Die zuschussfähigen Ausgaben für die Vorhaben unter den Punkten 1.1 und 1.2  werden aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet.
 
3. Die maximal zuschussfähigen Ausgaben für landwirtschaftliche Betriebsgebäude für die Viehhaltung werden nach dem Fassungsvermögen pro GVE festgelegt. In den angeführten Maximalpreisen sind der Bau des Stalles, der Futterbergeräume und sonstiger Nebenräume wie Milchkammer, Futterkammer und Streukammer, sowie die fix eingebaute Stalleinrichtung inbegriffen. Maschinen- und Geräteraum, Silo, Dunganlage, Warmluftanlage mit Stock-umwandung und Fördervorrichtung sowie maschinelle Einrichtung sind getrennt zu bewerten.
 
4. Die zuschussfähigen Höchstausgaben für die Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe b) dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten und dürfen nur das in Abhängigkeit von der Betriebsgröße errechnete Flächenausmaß gemäß beiliegender Grafik, bei einzelnen Obst- und Weinbaubetrieben jedoch maximal 150 m² Nettofläche, betreffen. Für halboffene Räume oder einfache Holzbauten wird die Hälfte der eingangs festgelegten Baukosten berechnet. Bei der Bemessung der zu fördernden Flächen für diese Betriebsgebäude werden Flächen bestehender Maschinenräume  mitberücksichtigt.
 
5. Die zuschussfähigen Höchstausgaben für die Vorhaben unter Punkt 1.1 Buchstabe c) werden wie folgt ermittelt:

für Verkaufsräume maximal die aufgrund der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter, wobei maximal 25 m² Nettofläche anerkannt werden,

für Verarbeitungs- und Lagerräume maximal 50 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter, wobei höchstens 75 m² Nutzfläche anerkannt werden, ausgenommen bei Eigenbaukellereien,

für unterirdische Kellerräume bei Eigenbaukellereien maximal 80 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Kubikmeter.

 
6. Bei erschwerten Baubedingungen,  denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden können die anerkannten Kosten für die unter Punkt 1.1 Buchstaben a), b) und c) angeführten Vorhaben bis zu 30 Prozent erhöht werden.
7. Die zuschussfähigen Kosten für den Grundankauf dürfen die Kosten des für das Gewerbegebiet in der entsprechenden Gemeinde geschätzten Enteignungspreises nicht übersteigen.
 

4. Voraussetzungen und Bedingungen

4.1 Allgemeine Voraussetzung für die Finanzierung der Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstaben a), b) und c)  ist die Einhaltung der Obergrenze von 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar Futterfläche im Jahresmittel. Eine zeitweilige Überschreitung der Obergrenze aufgrund des fluktuierenden Vieh-besatzes ist bis zu 20 Prozent zulässig. Wird die Obergrenze von 2,5 GVE pro Hektar um mehr als 20 Prozent überschritten, wird keine Förderung gewährt. Für Aufzuchtstationen zum Zwecke der Durchführung von Progeny- und Performance-Tests kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wobei jedoch ein entsprechender Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers erbracht werden muss.
 
4.2 Bei Brandfällen, Enteignungen und Verkauf von landwirtschaftlichen Gebäuden darf die Summe aus Förderungsbeitrag für den Neubau und Versicherungsentschädigung bzw. Verkaufserlös den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
 
4.3.1 Die Förderung von Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs, ausgenommen Rinder, Pferde, Schafe und Ziegen, ist nur für nachfolgend angeführte Höchststückzahl zulässig:

Schweinemast: für maximal 200 Tiere

Schweinezucht: für maximal 50 Sauen gefördert,

Freilandhaltung von Legehennen: für maximal 1000 Tiere

Haltung von anderen landwirtschaftlichen Nutztieren: für maximal 15 GVE.

4.3.2 Umbau- und Sanierungsarbeiten an  Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs, welche auch die Gebäudehülle betreffen, werden nur gefördert, wenn seit der letzten Förderung dieses Objektes mehr als 20 Jahre vergangen sind. Betreffen genannte Arbeiten die Umstellung der Haltungsform, so müssen seit der letzten Förderung mindestens 10 Jahre vergangen sein. Im Falle von  Betrieben, die auf den ökologischen Landbau im Sinne des Landesgesetzes vom 20.01.2003, Nr. 3, umgestellt werden,  werden obgenannte Fristen auf  5 Jahre herabgesetzt. Die gleiche Frist gilt für jene Betriebe, die aufgrund von neuen gesetzlichen Vorschriften, Umbauarbeiten durchführen müssen.
 
4.4.1 Um in den Genuss der Förderung für die Investitionsvorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe c) zu gelangen, sind die geltenden Bestimmungen einzuhalten und der Nachweis über eine fachspezifische Ausbildung oder eine einjährige auf die entsprechende Tätigkeit bezogene Berufserfahrung des Antragstellers oder eines am Betrieb mitarbeitenden Familienmitgliedes zu erbringen. Der Nachweis über eine fachspezifische Ausbildung gilt als erbracht durch den erfolgreichen Abschluss einer Obersschule, Hochschule oder Universität in den Bereichen Landwirtschaft oder Lebensmittelverarbeitung oder einer Fachschule für Land- und Hauswirtschaft sowie durch den Besuch eines fachspezifischen Kurses von mindestens 50 Stunden, der von öffentlichen oder privaten Organisationen angeboten wird und von der Landesabteilung Landwirt-schaft anerkannt ist.
 
4.4.2 Die zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Ausgangsprodukte müssen vorwiegend aus dem eigenen Betrieb stammen; bei Eigenbaukellereien müssen mindestens 75 Prozent der Trauben aus eigener Produktion stammen. Ebenso muss für den jeweiligen Bereich der nachstehend  angeführte Mindestumfang an Produktion bzw. an Anbaufläche erreicht werden:

50 hl Wein,

8000 m² Gemüse- und Beerenobstanbau für die Förderung von Kühlzellen für die Lagerung der Produkte,

die Haltung von 5 GVE Milchvieh,

5000 m² Getreideanbau,

200 m² Kräuteranbau,

Eigenprodukte für die Herstellung von 150 hl Apfelsaft,

für Brennereien: eigene Rohware für die Erzeugung von mindestens 200 l reinen Alkohol,

30 Bienenvölker für die Förderung von Verarbeitungs- und Verkaufsräumen.

 
4.4.3 Der Bau und Umbau von Lagerräumen für Wein sowie der Ankauf von Behältnissen wird bis zu einer maximalen Lagerkapazität vom 1,5-fachen der durchschnittlichen Eigenproduktion der vorhergehenden 3 Jahre gefördert.
 
4.4.4 Räumlichkeiten laut Punkt 1 Buchstabe c) in Neubauten von Wohnhäusern werden nur gefördert, wenn bereits Lagerräume im Ausmaß von 30 m² als Zubehör zur Wohnung vorhanden oder im Plan vorgesehen sind.
 
4.4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Einzelbetriebliche Strukturen und Einrichtungen für die Lagerung und Aufbereitung von Kernobst,
- Holzfässer unter 700 l bei Kellereien.
- Schleuderräume.
 
4.5.1 Voraussetzung für die Förderung der Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe d) ist die Eintragung im Berufsverzeichnis der Gärtner und die Einhaltung  der EU- und nationalen Bestimmungen, wobei Baum- und Rebschulen den Gärtnereien gleichgestellt sind.
 
4.5.2 Unter den förderbaren Vorhaben zugunsten von Gärtnereien sowie Baum- und Rebschulen fallen: die Errichtung von Glashäusern und Plastiktunnels einschließlich Heizung, Klimatisierung und Beregnung, die Errichtung von Lager-, Maschinen- und Heizräumen sowie von Kühlzellen; von der Förderung ausgeschlossen ist die Errichtung von Verkaufsflächen.
 
4.6 Die Förderung der unter Punkt 1.2 angeführten Vorhaben unterliegt folgenden Bedingungen:

im Obst- und Weinanbaugebiet wird der Bau von neuen Beregnungsanlagen und der Bau von Tiefbrunnen mit fixer Pumpenanlage nur dann gefördert, wenn die zusammenhängende Eingriffsfläche mindestens ein Hektar beträgt,

die Erneuerung von Beregnungsanlagen wird nur gefördert, falls die bestehende Anlage älter als fünfzehn Jahre ist und auf ein wassersparendes System umgestellt wird.

Die Errichtung einer Tropf- zusätzlich zu einer bestehenden Überkronenberegnungsanlage kann gefördert werden, wenn seit der letzten Förderung mindestens fünf Jahre verstrichen sind. In diesem Fall ist jede Erneuerung der bestehenden Beregnungsanlage für einen Zeitraum von 15 Jahren von der Förderung ausgeschlossen, und zwar unabhängig vom Alter der jeweiligen Anlage.

bei Vorhandensein einer Frostschutzanlage sind zusätzliche Anlagen für Fertirrigation und Automatisierung von der Finanzierung ausgeschlossen.

 
4.7 Der Ankauf von Baugrund wird nur in dem Flächenausmaß gefördert, wie es für die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens erforderlich ist.
 

5. Gesuchsabgabe und Unterlagen

Für die Gewährung des Beitrages müssen die Antragsteller vor Beginn der Arbeiten ein eigenes Gesuch bei der Landesabteilung Landwirtschaft einreichen. Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

Genehmigungsnachweis der Bauarbeiten, falls erforderlich,

Kostenvoranschlag und/oder Angebot,

Eigentumsnachweis, falls erforderlich,

Kaufvorvertrag mit grafischen Unterlagen sowie Liegenschaftsverzeichnis und Grundbuchauszug,

das Projekt, falls erforderlich,

bei Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe c) eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten

 

6. Nachweis über die Verfügbarkeit und Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

Für die Gewährung der Beihilfen müssen die Verfügbarkeit, die tatsächliche Bewirtschaftung sowie die Kulturart land-wirtschaftlichen Nutzflächen entsprechend nachgewiesen werden.

 

7. Vorschüsse und Anzahlungen

1. Für die Investitionsausgaben, welche im Sinne gegenständlicher Maßnahme finanziert werden, können Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten ausgezahlt werden.
 
2. Wenn die finanzierten Investitionen nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.
 

8. Flüssigmachung des Beitrages

1. Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut vorhergehendem Punkt 7 ausbezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und/oder der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

 

2. Übersteigen die zuschussfähigen  Kosten bei Strukturen gemäß Punkt 1.1 Buchstabe a) den Betrag von 25.000 Euro, so  wird  zwecks Ausbezahlung des Endbetrages  der Förderung der Nachweis einer abgeschlossenen Feuerversicherung verlangt.

 

9. Widerruf

1. Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages bzw. des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.
 

2. Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, muss der Begünstigte die entsprechende Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten

 

3. Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder   wissentlich falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt wird, so wird dem Begünstigten der entsprechende Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

 

10 . Kontrollen

1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten  Vorhaben durchgeführt.

 

2. Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter Kontrollen und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt werden.

 

3. Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

 

4. Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

 

5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

 

11. Übergangsbestimmung

Für Gesuche, die vor dem Wirksamwerden gegenwärtiger Kriterien und Modalitäten bereits beim zuständigen Landesamt aufliegen, finden diese nicht Anwendung, wenn sie einschränkender sind als die vorhergehenden Bestimmungen.
 
Tabelle: omissis
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction Beschluss Nr. 31 vom 07.01.2008
ActionAction Beschluss Nr. 53 vom 21.01.2008
ActionAction Beschluss Nr. 229 vom 28.01.2008
ActionAction Beschluss Nr. 247 vom 28.01.2008
ActionAction Beschluss Nr. 307 vom 04.02.2008
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 04.02.2008
ActionAction Beschluss Nr. 384 vom 11.02.2008
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2008, Nr. 409
ActionAction Beschluss Nr. 475 vom 18.02.2008
ActionAction Beschluss Nr. 486 vom 18.02.2008
ActionAction Beschluss Nr. 703 vom 03.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 723 vom 10.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 733 vom 10.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 734 vom 10.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 864 vom 17.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 987 vom 25.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1022 vom 31.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1069 vom 31.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1187 vom 14.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1216 vom 14.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1247 vom 14.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1283 vom 21.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1378 vom 28.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1589 vom 13.05.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1677 vom 19.05.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1855 vom 03.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1863 vom 03.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1872 vom 03.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2046 vom 16.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1188 vom 14.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2112 vom 16.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2151 vom 16.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2180 vom 23.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1365 vom 28.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2300 vom 30.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2320 vom 30.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2417 vom 07.07.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2452 vom 07.07.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2496 vom 14.07.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2769 vom 28.07.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2828 vom 10.08.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3128 vom 01.09.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3295 vom 15.09.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3346 vom 15.09.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3393 vom 22.09.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3566 vom 06.10.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3626 vom 06.10.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3851 vom 20.10.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3990 vom 03.11.2008
ActionAction Beschluss vom 10. November 2008, Nr. 4108
ActionAction Beschluss Nr. 4136 vom 10.11.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4172 vom 10.11.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4213 vom 10.11.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4251 vom 17.11.2008
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617
ActionAction Beschluss Nr. 4678 vom 09.12.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4688 vom 09.12.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4709 vom 15.12.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4722 vom 15.12.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4732 vom 15.12.2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction Beschluss Nr. 217 vom 30.01.2006
ActionAction Beschluss Nr. 307 vom 06.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 324 vom 06.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 212 vom 23.01.2006
ActionAction Beschluss Nr. 335 vom 06.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 428 vom 13.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 675 vom 27.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 801 vom 13.03.2006
ActionAction Beschluss Nr. 858 vom 13.03.2006
ActionAction Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 902
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 1022
ActionAction Beschluss Nr. 1107 vom 03.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1148 vom 03.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1193 vom 10.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1262 vom 10.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1271 vom 10.04.2006
ActionAction Beschluss vom 18. April 2006, Nr. 1347
ActionAction Beschluss Nr. 1354 vom 18.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1485 vom 02.05.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1749 vom 22.05.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1869 vom 29.05.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1986 vom 06.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1998 vom 06.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2033 vom 06.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2215 vom 19.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2352 vom 26.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2591 vom 17.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2673 vom 24.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2723 vom 24.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2742 vom 24.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2858 vom 11.08.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2985 vom 28.08.2006
ActionAction Beschluss Nr. 3461 vom 25.09.2006
ActionAction Beschluss Nr. 3922 vom 30.10.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4047 vom 06.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4054 vom 06.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4274 vom 27.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4394 vom 27.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4520 vom 04.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4830 vom 18.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 5071 vom 29.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 5072 vom 29.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4332 vom 27.11.2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction Beschluss Nr. 123 vom 19.01.2004
ActionAction Beschluss Nr. 310 vom 02.02.2004
ActionAction Beschluss Nr. 531 vom 01.03.2004
ActionAction Beschluss Nr. 1292 vom 26.04.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2357 vom 28.06.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2493 vom 12.07.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2693 vom 26.07.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3261 vom 06.09.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3255 vom 06.09.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3769 vom 18.10.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3839 vom 25.10.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3926 vom 08.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4361 vom 29.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4341 vom 29.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4551 vom 06.12.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4778 vom 20.12.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3310 vom 13.09.2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction Beschluss Nr. 120 vom 21.01.2002
ActionAction Beschluss Nr. 717 vom 04.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 799 vom 11.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1111 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1134 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1136 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1270 vom 15.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1857 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1863 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2399 vom 08.07.2002
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
ActionAction Beschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732
ActionAction Beschluss Nr. 2836 vom 13.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3013 vom 26.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3213 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3283 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3655 vom 14.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3767 vom 21.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4006 vom 04.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4202 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4224 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4326 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4332 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4396 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3260 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2002, Nr. 4567
ActionAction Beschluss Nr. 4591 vom 09.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4790 vom 16.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4892 vom 23.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4923 vom 23.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1497 vom 29.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3089 vom 02.09.2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis