(1) Das Land Südtirol fördert die rationelle Energieverwendung, die Energieeinsparung sowie die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, in Übereinstimmung mit der Energiepolitik der Europäischen Union.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten folgende nicht fossile Energiequellen als erneuerbare Energiequellen: Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Gasrückstände von Reinigungsprozessen und Biogas.
(3) Das Land fördert im Rahmen der internationalen, nationalen und EU-Klimaschutzziele die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitig eine nachhaltige Energieversorgung. 3)