(1) Zur Energieeinsparung müssen die öffentlich zugänglichen Türen von Handelsbetrieben sowohl während der Heizperiode als auch im Sommer, falls in den Räumen eine Klimaanlage in Betrieb ist, geschlossen bleiben. Davon ausgenommen ist die Zeit, welche die Kundschaft für das Betreten und Verlassen benötigt sowie die Zeit, die für Belade- und Entladevorgänge erforderlich ist.
(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden weder im Fall von Türen ohne Außenluftkontakt noch von Türen angewandt, an denen ein Luftschleier zur Reduzierung des Energieverlusts in Betrieb ist.
(3) Die Landesregierung legt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, die Richtlinien zur Anwendung der Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 fest.
(4) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Absatz 1 stellt die Gemeinde eine Mahnung aus. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde Verwaltungsstrafen von mindestens 500,00 Euro bis höchstens 1.500,00 Euro. 16)