(1) Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW Elektrizität, für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen sowie für wesentliche Änderungen an den Anlagen selbst gilt das vereinfachte Ermächtigungsverfahren laut Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28. Sieht die Landesgesetzgebung Umwelt- oder Landschaftsschutzermächtigungen im Zuständigkeitsbereich des Landes vor, so ist für den Bau und den Betrieb dieser Anlagen die einzige Ermächtigung laut Artikel 1/bis erforderlich.
(2) Die Kosten für das Ermittlungsverfahren zu Lasten der antragstellenden Person und zugunsten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde betragen: