(1) Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, für Änderungs- und Potenzierungsmaßnahmen, für die vollständige oder teilweise Erneuerung und die Wiederinbetriebnahme sowie für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen ist die einzige Ermächtigung laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Dezember 2003, Nr. 387, in geltender Fassung, sowie laut Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28, erforderlich. 4)