(1) Der Rat bleibt für die Dauer der Amtsperiode eines Gemeinderates im Amt und übt seine Funktionen bis zur Einsetzung des neuen Rates aus.
(2) Der neue Rat wird innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes eingesetzt, wobei der entsprechende Termin auf dem Ernennungsdekret der Mitglieder angeführt ist.
(3) Die Mitglieder verlieren ihr Amt, sobald sie aus jedwedem Grund vor Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates aus dem Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der Vizebürgermeisterin/des Vizebürgermeisters, der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten oder des Gemeinderates scheiden. Falls es sich um Mitglieder handelt, die von den im Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Gemeinden namhaft gemacht wurden, wird eine neue Namhaftmachung vorgenommen. Falls es sich um gewählte Mitglieder handelt, erfolgt in der darauffolgenden Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden eine Ersatzwahl. Das neue Mitglied des Rates muss derselben Sprachgruppe des aus dem Amt ausgeschiedenen Mitgliedes angehören sowie demselben Geschlecht, wenn dies für die Einhaltung der Mindestvertretung der Geschlechter notwendig ist. 6)