(1) Die Präsidentin/der Präsident des Rates wird von der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden des Landes am selben Tag der Wahl der Mitglieder laut Absatz 3 Buchstabe g) und nach der endgültigen Bekanntgabe des Wahlausganges gewählt. 4)
(2) Wählbar ist, wer als Ratsmitglied namhaft gemacht oder in den Rat gewählt wurde.
(3) Es finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 10, 11 und 12 Anwendung. 5)