(1) Der Rat verfügt über eine normative und organisatorische Selbstverwaltung und ist bei seiner Tätigkeit funktional unabhängig.
(2) Der Rat genehmigt seine Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, regelt die Geschäftsordnung das Einberufungsverfahren und den Sitzungsablauf, die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Beschlüsse sowie die Funktionsweise und die Organisation der Ratstätigkeit, einschließlich der Beratungstätigkeit gegenüber den Gemeinden.
(4) Der Rat wählt in getrennter Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, die jeweils der deutschen, der italienischen und der ladinischen Sprachgruppe angehören. Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, die/der der italienischen Sprachgruppe angehört, wird von den Mitgliedern vorgeschlagen, die die Landeshauptstadt namhaft gemacht hat bzw. die die Landeshauptstadt vertreten. Mindestens eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident muss einem anderen Geschlecht angehören als dem der Präsidentin/des Präsidenten des Rates der Gemeinden. 7)
(5) Die Geschäftsordnung kann die Einrichtung eines Präsidiums und interner Kommissionen vorsehen sowie jene Fälle anführen, in denen die Funktionen des Rates von diesen Gremien erfüllt werden.
(6) Die Geschäftsordnung kann Fälle vorsehen, in denen nicht stimmberechtigte Dritte an den Arbeiten des Rates und seiner Gremien teilnehmen.
(7) Der Rat der Gemeinden kann seine Sitzungen auch in Form von Tele- oder Videokonferenzen abhalten und die Abstimmungen elektronisch durchführen. Die Geschäftsordnung des Rates der Gemeinden enthält weitere organisatorische Bestimmungen zu diesen Formen der Abhaltung der Sitzungen und der Abstimmungen und gewährleistet die Identifizierung der Teilnehmer und die Teilnahme an den Sitzungen in Echtzeit. Die Geschäftsordnung stellt zudem einen zügigen Austausch der Verwaltungsakte und Stellungnahmen zwischen den Mitgliedern des Rates sicher, wobei zu diesem Zweck auch EDV-gestützte Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die mit denen der Landesverwaltung und des Landtages kompatibel sind; die Geschäftsordnung regelt weiters die Öffentlichkeitsarbeit des Rates. 8)
(8) Der Rat kann auf das Personal und die Einrichtungen zurückgreifen, die von der repräsentativsten Organisation der Gemeinden, dem Landtag, der Landesregierung, den einzelnen Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften sowie von Hilfsgremien dieser Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden; die entsprechenden Beziehungen, auch finanzieller Natur, werden durch eigene Vereinbarungen geregelt. Die Personalausstattung ist jedenfalls an die von den Gesetzen dem Rat zugewiesenen Aufgaben und dem damit zusammenhängenden Bedarf an fachlicher, juristischer Unterstützung und Supporttätigkeit des Rates anzupassen. Wird die fachliche, juristische Unterstützung und Supporttätigkeit des Rates durch die repräsentativste Organisation der Gemeinden gewährleistet, entrichtet der Landtag dieser Organisation eine Vergütung in Höhe von jährlich 150.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag unterliegt der Inflationsanpassung, die bei Abschluss der jeweiligen Vereinbarung zur Anwendung kommt. 9)
(9) Der Rat legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor. Die Gebarung der entsprechenden Ausgaben erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages. Für die Auszahlung der Ausgaben ermächtigt die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, zu Lasten der eigenen Bereitstellungen des Haushaltes des Landtages, Krediteröffnungen zugunsten einer bevollmächtigten Beamtin bzw. eines bevollmächtigten Beamten, die bzw. der unter den Bediensteten des Südtiroler Landtages bestimmt wird. Diese Beamtin bzw. dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen der Präsidentin/des Präsidenten des Rates vor und übermittelt die Abrechnung über die zu Lasten der Krediteröffnungen getätigten Zahlungen, samt den entsprechenden Unterlagen und Belegen, zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung dem Amt für Verwaltungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages. 10)
(10) Vor der Genehmigung wird die vorgeschlagene Geschäftsordnung dem Präsidium des Landtages übermittelt, das diesbezüglich seine Anmerkungen über die Angleichung der verfahrenstechnischen Aspekte zwischen dem Rat und dem Landtag vornehmen kann.