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b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 2 (Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder)

(1) Die Zusammensetzung des Rates, welcher aus 17 Mitgliedern besteht, entspricht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dem Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol und berücksichtigt den Grundsatz der Vertretung der kleineren Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Vertretung beider Geschlechter. Jedes Geschlecht ist mit mindestens einem Drittel, folglich mit mindestens sechs Mitgliedern vertreten, es sei denn weniger als zehn Personen des jeweiligen Geschlechts bekleiden das Bürgermeisteramt in der Provinz Bozen. Im letztgenannten Fall muss jedes Geschlecht mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein.

(2) Mitglieder des Rates können nur Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister von Südtiroler Gemeinden sowie im Falle der Landeshauptstadt auch Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates sein. Die Funktion eines Mitgliedes des Rates ist mit der Funktion eines Abgeordneten des Südtiroler Landtages, des römischen Parlaments und des EU-Parlaments unvereinbar.

(3) Der Rat setzt sich zusammen aus:

  1. der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, der Vizebürgermeisterin/dem Vizebürgermeister der Landeshauptstadt und einem vom Stadtrat der Landeshauptstadt namhaft gemachtem Mitglied, wobei jedes Geschlecht vertreten sein muss und ein Mitglied der deutschen und zwei Mitglieder der italienischen Sprachgruppe angehören;
  2. der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, mit Ausnahme der Landeshauptstadt;
  3. einem Mitglied, das der ladinischen Sprachgruppe angehört und von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der ladinischen Sprachgruppe namhaft gemacht wird;
  4. einem Mitglied, das der italienischen Sprachgruppe angehört, oder, falls für die Einhaltung des Verhältnisses der Sprachgruppen in Südtirol erforderlich, zwei Mitgliedern, welche der italienischen Sprachgruppe angehören, wobei dieser/diese von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der italienischen Sprachgruppe namhaft gemacht werden. Von dieser Namhaftmachung sind die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden jedenfalls ausgeschlossen;
  5. einem Mitglied, das der deutschen Sprachgruppe angehört und von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der Gemeinden mit bis zu 1.200 Einwohnern namhaft gemacht wird, mit Ausnahme der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c) und d) genannten Namhaftmachungen teilnahmeberechtigt sind;
  6. sieben Mitgliedern, die der deutschen Sprachgruppe angehören und von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der Gemeinden gelegen in den Einzugsgebieten der jeweiligen Bezirksgemeinschaften namhaft gemacht werden. Jede Gemeindegruppe der jeweiligen Bezirksgemeinschaft macht ein Mitglied namhaft. Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden sowie die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Namhaftmachungen teilnahmeberechtigt sind, nehmen an der Namhaftmachung nicht teil;
  7. einem Mitglied oder, falls für die Einhaltung des Verhältnisses der Sprachgruppen in Südtirol erforderlich, zwei Mitgliedern, welche der deutschen Sprachgruppe angehören und von der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden gewählt werden. Jede Gemeindegruppe und jede Bürgermeisterin/jeder Bürgermeister können Mitglieder vorschlagen.

(4) Die Änderungen des Geschlechterverhältnisses oder der Sprachgruppe eines Rechtsmitgliedes während der Amtszeit des Rates der Gemeinden infolge von Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden haben keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Rates der Gemeinden.

(5) Die Erfüllung der Pflichten bezüglich Geschlechtervertretung obliegt den Gemeindegruppen laut Absatz 3 Buchstaben c), d), e) und f) mit dem größten Anteil des weniger vertretenen Geschlechts unter den amtierenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der jeweiligen Gemeindegruppe. Jede Gemeindegruppe, welche gemäß diesem Absatz zur Namhaftmachung eines Mitgliedes des weniger vertretenen Geschlechts verpflichtet ist, kann einer anderen Gemeindegruppe, welche dieser Pflicht nicht unterliegt, vorschlagen, dass letztere die Erfüllung dieser Pflicht übernimmt und eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung gilt als abgeschlossen, wenn der Vorschlag für die Vereinbarung von der anderen Gemeindegruppe angenommen und diese die Namhaftmachung gemäß Vereinbarung vornimmt. Die andere Gemeindegruppe ist hiervon zu verständigen und nimmt daraufhin die Namhaftmachung ihres Mitgliedes vor.

(6) Für die Namhaftmachungen durch die Gemeindegruppen laut Absatz 3 Buchstaben c), d), e) und f), sowie für die Vereinbarungen laut Absatz 5 werden Versammlungen auch in Form von Tele- oder Videokonferenzen abgehalten und die Stimmabgaben können elektronisch erfolgen. Diese Versammlungen sind gültig, wenn wenigstens die Mehrheit der am Versammlungstag amtierenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der jeweiligen Gemeindegruppe anwesend sind. Mit absoluter Mehrheit der amtierenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der jeweiligen Gemeindegruppe wird die Namhaftmachung und der Vorschlag bzw. Abschluss einer Vereinbarung laut Absatz 5 mittels geheimer Abstimmung beschlossen. Die Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Innerhalb von 90 Tagen ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes müssen die unter Absatz 3 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Mitglieder namhaft gemacht werden. Falls die Namhaftmachung im Widerspruch zu den vorangehenden Absätzen steht, ist die Namhaftmachung nichtig und sie ist in derselben Versammlung zu wiederholen.

(8) Die Wahlen laut Absatz 3 Buchstabe g) finden innerhalb von vier Monaten ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Rahmen der auch in Form von Tele- oder Videokonferenz abgehaltenen Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden des Landes statt, wobei die Identifizierung der Teilnehmer und ihre Teilnahme in Echtzeit zu gewährleisten ist und die Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgen kann.

(9) Falls die Wahlen laut Absatz 3 Buchstabe g) derart ausfallen, dass die Zusammensetzung des Rates das Verhältnis der Sprachgruppen nicht berücksichtigt, sind diese Wahlen nichtig und werden am selben Tag wiederholt.

(10) Die Wahlen werden von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten ausgerufen. Wahlberechtigt sind alle Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die am Tag der Wahl im Amt sind. Die geheimen Wahlen sind dann gültig, wenn mindestens die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten an der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden teilnimmt. Jede Bürgermeisterin/jeder Bürgermeister kann eine Vorzugsstimme abgeben, wenn ein Mitglied zu wählen ist, oder zwei Vorzugstimmen, wenn zwei Mitglieder zu wählen sind. Der Kandidat bzw. die Kandidaten mit den meisten Vorzugsstimmen gelten als gewählt; bei Stimmengleichheit gilt der ältere als gewählt.

(11) Die Geschäftsordnung des Rates legt die zusätzlichen Bestimmungen fest, die für die Wahlen und Namhaftmachungen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den Ort und die Uhrzeit, die Einberufung und Leitung der Versammlungen der Gemeindegruppen, der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden, der Wahlvorgänge, die offizielle Anmeldung zur Kandidatur, die eigentliche Wahl und Namhaftmachung, die Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahlen und Namhaftmachungen, die Wiederholung ungültiger Wahlen und Namhaftmachungen, die Ausrufung von Ersatznamhaftmachungen und Ersatzwahlen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Ersatznamhaftmachungen und Ersatzwahlen lediglich einmal pro Jahr stattfinden dürfen.

(12) Die Ratsmitglieder werden per Dekret der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten ernannt. 2)

2)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11. Siehe auch Art. 10 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
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