(1) Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber an wettkampffreien Tagen die Pistenabschnitte oder -bereiche festlegen, die dem Training mit Skiern, Snowboards und ähnlichen Geräten vorbehalten werden.
(2) Die Flächen laut Absatz 1 werden vom Betreiber des Skigebiets abgegrenzt und für die Öffentlichkeit gesperrt, indem er sie mit angemessenen Begrenzungen von den anderen Pisten oder Teilen davon trennt, um ihren Durchgang für touristische Benutzer zu verbieten. Am Beginn der Strecke stellt er ein Schild mit der Aufschrift «Piste gesperrt» auf. Alle, die die Trainingspisten für den Ski- und Snowboardsport benutzen, müssen mit einem zugelassenen Schutzhelm ausgestattet sein. Für die Präparierung der Trainingspisten ist der Sportverband bzw. Verein zuständig, der die Trainingseinheit organisiert. Am Ende der Trainingsaktivität muss die von der Sportorganisation beauftragte Person die Slalomstangen entfernen, die die entsprechende Strecke bilden, und die während des Trainings entstandenen Löcher beseitigen. 14)
(3) Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber die Flächen festlegen, die akrobatischen Darbietungen mit Skiern, Snowboards und ähnlichen Geräten vorbehalten werden.
(4) Die Flächen laut Absatz 3 müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein und ordnungsgemäß instand gehalten werden. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen. 15)
(5) Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber nicht präparierte Flächen festlegen, die der Ausübung des Skisports vorbehalten werden. Diese Flächen müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen. 16)