(1) Das Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen, in der Folge Register genannt, enthält eine detaillierte kartografische Darstellung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g).
(2) Die Eintragung der Infrastrukturen laut Absatz 1 im Register wird der Eintragung in den Gemeindebauleitplan gleichgesetzt und gilt als Gemeinnützigkeitserklärung mit einer Wirksamkeit von 5 Jahren für die Zwecke laut VI. Titel dieses Gesetzes und laut IV. Abschnitt des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1. 12)