(1) Im Sinne dieses Gesetzes werden als Langlaufloipen, Rodel- und Rennrodelbahnen diejenigen anerkannt, die in Skizonen betrieben und/oder in die Landschaftspläne eingetragen sind.
(2) Für Rodel- und Rennrodelbahnen laut Absatz 1, die vor dem 24. Oktober 2024 betrieben wurden und die die morphologischen Merkmale gemäß Artikel 5 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Februar 2021, Nr. 40, nicht erfüllen, treffen die Betreiber kompensierende Sicherheitsmaßnahmen wie Schutznetze, Informationsschilder, Verlangsamungs- und Gefahrenschilder. 13)