(1) Skizonen sind geografisch abgegrenzte Gebiete, in denen bereits Infrastrukturen zum Skifahren vorhanden sind. In Skizonen ist die Realisierung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 zulässig.
(2) Ein Gebiet, das im Fachplan als Skizone eingetragen ist, unterliegt keiner Nutzungs- und Baubeschränkung nach den geltenden Bestimmungen. Die Eintragung als Skizone gibt kein Anrecht auf die Entschädigungen laut Artikel 25 dieses Gesetzes und laut Artikel 20 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.12)