(1) Die Gymnasien bieten den Schülerinnen und Schülern breite Allgemeinbildung und die kulturellen und methodischen Voraussetzungen zum vertieften Verständnis der Gegenwart, damit sie sich in rationaler, kreativer, planender und kritisch-reflexiver Haltung den Entwicklungen und Herausforderungen der modernen Welt stellen können. Die Gymnasien ermöglichen den Erwerb allgemeiner und spezifischer Kenntnisse und Kompetenzen, die zum Weiterstudium und zur Gestaltung der beruflichen Laufbahn befähigen.
(2) Es können folgende Gymnasien errichtet werden, gegliedert nach den angeführten Fachrichtungen und Schwerpunkten:
- Klassisches Gymnasium,
- Realgymnasium und Realgymnasium mit Schwerpunkt angewandte Naturwissenschaften,
- Sprachengymnasium,
- Kunstgymnasium mit den Fachrichtungen
- bildende Kunst, 3)
- Architektur und Umwelt,
- audiovisuelle Medien und Multimedia,
- Design,
- Grafik,
- Bühnenbild,
- Gymnasium für Musik und Tanz mit dem Schwerpunkt Musik und dem Schwerpunkt Tanz,
- Sozialwissenschaftliches Gymnasium und Sozialwissenschaftliches Gymnasium mit Schwerpunkt Volkswirtschaft.
(3) Die Gymnasien verwirklichen ihr Bildungsprofil aufgrund der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9.
(4) An den Gymnasien laut Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und f) kann durch den Schulverteilungsplan an einer Schule ein Klassenzug eingerichtet werden, in dem der Unterricht im Fünfjahreszeitraum gemäß den Rahmenrichtlinien und Modalitäten der International Baccalaureate Organization (IBO) mit Sitz in Genf durchgeführt wird. Das Curriculum muss auch Unterricht der beiden Sprachen Deutsch und Italienisch vorsehen. Die Schülerinnen und Schüler werden an der Schule, die diesen Klassenzug führt, regulär eingeschrieben, sie haben Anrecht auf Schulfürsorgemaßnahmen und erhalten nach erfolgreichem Abschluss dieses Bildungsweges ausschließlich das International Baccalaureate Diploma (IB Diploma), das gemäß den geltenden Bestimmungen zur Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen mit einem Diplom über die bestandene staatliche Abschlussprüfung der Oberschule für gleichwertig erklärt werden kann. Wenn die Schule in das Verzeichnis laut Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 1986, Nr. 738, eingetragen ist, erhalten die Schülerinnen und Schüler nach erfolgreichem Abschluss des genannten Bildungsweges ausschließlich das International Baccalaureate Diploma, das im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen mit einem Diplom über die bestandene staatliche Abschlussprüfung der Oberschule gleichwertig ist. Der Unterricht wird in diesen Klassenzügen durch Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art vorrangig in englischer Sprache erteilt, wobei die Lehrpersonen über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen müssen; im Bedarfsfall kann auf externe Lehrpersonen englischer Muttersprache zurückgegriffen werden. 4)
(5) Der Unterricht in den Klassenzügen laut Absatz 4 ist für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Die Schulen und die zuständige Bildungsdirektion tragen die mit dem Bildungsweg laut Absatz 4 verbundenen Kosten, einschließlich jener, die für die International Baccalaureate Organization anfallen. 5)
(6) Die Landesregierung legt die Modalitäten zur Anwendung der Absätze 4 und 5 fest. 6)