(1) Unter Beachtung der kulturellen Identität der drei Sprachgruppen genehmigt die Landesregierung für die Schulen der drei Sprachgruppen die jeweiligen Rahmenrichtlinien für die Festlegung der Curricula der Gymnasien und Fachoberschulen. Diese Rahmenrichtlinien legen Folgendes fest:
(2) Die Beschlüsse der Landesregierung laut Absatz 1 werden für die Zwecke laut Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, dem zuständigen Ministerium übermittelt.