(1) Für die Gültigkeit und die Bewertung eines Schuljahres an den Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen ist es erforderlich, dass die Schülerinnen und Schüler an mindestens drei Vierteln des persönlichen Jahresstundenplans teilnehmen. Wenn triftige Gründe vorliegen, können die Schulen in Ausnahmefällen davon abweichen, sofern laut Klassenrat trotz ihrer Abwesenheiten eine angemessene Bewertung der Schülerinnen und Schüler möglich ist.
(1-bis) Unbeschadet der Autonomie der Schulen erfolgt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage einer Notenskala von vier bis zehn. 11)
(2) In den Schulen laut Absatz 1 ist der Klassenrat aufgrund der vom Lehrerkollegium festgelegten allgemeinen Kriterien zuständig für:
- die Bewertung der Lernerfolge in der verpflichtenden Grundquote und gegebenenfalls im Wahlbereich,
- die Bewertung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler,
- die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen,
- die Versetzung in die nächste Klasse oder in den nächsten Bildungsabschnitt.
(3) Der Klassenrat ergreift die Maßnahmen laut Absatz 2 auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes, der vom Lehrerkollegium festgelegten allgemeinen Kriterien und der von der Landesregierung definierten allgemeinen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Bewertung. Diese Bestimmungen legen auch die Voraussetzungen für pädagogisch-didaktische Maßnahmen fest, die für das Nachholen von Lernrückständen und die Steigerung des Lernerfolgs als notwendig erachtet werden, sowie die Modalitäten für deren Durchführung und die Regelung der Eignungs- und Ergänzungsprüfungen.
(4) In den Schulen der Berufsbildung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) erfolgen die Bewertung und Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen nach den Bestimmungen der Artikel 10 und 12 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung.