(1) Die Unterrichtszeit umfasst eine verpflichtende Grundquote sowie gegebenenfalls einen Wahlbereich und wird in den Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9 und laut Artikel 10 Absatz 4 festgelegt.
(2) In den deutsch- und italienischsprachigen Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen beträgt das Mindestkontingent im Rahmen des Fünfjahreszeitraums 4590 Stunden.
(3) In den ladinischen Gymnasien, Fachoberschulen und berufsbildenden Oberschulen beträgt das Mindestkontingent im Rahmen des Fünfjahreszeitraums 4760 Stunden.
(4) Das Mindeststundenkontingent laut den Absätzen 2 und 3 gliedert sich nach dem geltenden Schulkalender und stellt eine gesetzlich garantierte Mindestdienstleistung im Fünfjahreszeitraum für alle Schülerinnen und Schüler dar. Es kann in den Rahmenrichtlinien des Landes und von den autonomen Schulen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen erhöht werden.
(5) Das Ausmaß des Unterrichts, der didaktischen Tätigkeiten und des Praxisanteils kann für die berufsbildenden Oberschulen so festgelegt und strukturiert werden, dass diese auch den Erwerb einer beruflichen Qualifikation ermöglichen.