(1) Die Landesregierung beschließt die mehrjährigen Planungsdokumente, die den strategischen Rahmen für eine effektive Forschungs- und Innovationspolitik abstecken, die Leitlinien und Schwerpunkte der Förderungen enthalten und die Grundlage für die Fördermaßnahmen bilden. 11)
(2) Die Landesregierung beschließt jährlich das Landesprogramm für Forschung und Innovation, mit dem die Prioritäten und die strategischen Ziele festgelegt werden. 12)
(3) Die Programme haben sich an den Richtlinien der in Absatz 1 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation zu orientieren. Sie sind so aufgebaut, dass sie eine Evaluierung entsprechend den Richtlinien des Rates für Wissenschaft, Forschung und Innovation ermöglichen. Die Programme definieren die Prioritäten und Rahmenbedingungen der Maßnahmen zu Gunsten der Tätigkeiten in den Bereichen Entwicklung der Forschung, der Innovation und des Technologietransfers. Sie bestimmen ferner die finanziellen Mittel, die von der Landesregierung zur Verfügung gestellt werden. 13)