(1) Das Land setzt die in Artikel 9 vorgesehenen Maßnahmen mit folgenden Mitteln oder Kombinationen dieser Mittel um:
(2) Zudem kann das Land für die Durchführung von Initiativen im Bereich der Wissenschaftsvermittlung und -kommunikation und von Sensibilisierungskampagnen und Veranstaltungen zu Themen der wissenschaftlichen Forschung direkt Ausgaben vornehmen und entsprechende Aufträge erteilen. 27)