(1) Im Einklang mit den Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen fördert das Land die Entwicklung der Innovation, unter besonderer Berücksichtigung der Klein- und Mittelbetriebe, durch
(2) Im Fall von Maßnahmen zur Umsetzung von Abkommen zwischen dem Land und anderen Staaten oder Gebietskörperschaften können mit Beschluss der Landesregierung auch ungeachtet der Bestimmungen dieses Gesetzes samt Anwendungsrichtlinien Bewertungs-, Konzessions- und Auszahlungsverfahren mit dem Ziel festgelegt werden, die Kohärenz der Verfahren mit der getroffenen Vereinbarung sicherzustellen. Der Beschluss kann auch vorsehen, dass ein zu diesem Zweck ernannter technischer Beirat die Projekte bewertet.38)
(3) Für die Teilnahme an den Sitzungen des technischen Beirats wird kein Sitzungsgeld entrichtet. 38)