(1) Für dieses Gesetz und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Europäischen Union gelten als Begünstigte: 43)
(2) Die Begünstigten müssen auf Landesebene Wirtschafts- oder Forschungstätigkeiten ausüben.
(3) Im Fall von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j) können die Begünstigten ihre Tätigkeiten auch außerhalb des Landes ausüben. 46)