(1) Der Schutz der Gewässer, welche in qualitativer und quantitativer Hinsicht als Gut von öffentlichem Interesse zu betrachten sind, wird durch den Gewässerschutzplan geregelt.
(2) Der Gewässerschutzplan beinhaltet Folgendes:
- die Eigenschaften der Gewässer,
- die Bestimmung der Umweltqualitätsziele und der Ziele für zweckbestimmte Nutzung,
- die Qualitäts- und Quantitätsschutzmaßnahmen, welche nach Wassereinzugsgebiet ergänzt und koordiniert sind,
- die Angabe der Termine für die Durchführung der Maßnahmen und der Prioritäten,
- die Ermittlung des Bedarfs an Kanalisationen und Kläranlagen für kommunales Abwasser mit Angabe der Anlagen von übergemeindlichem Interesse sowie die Festlegung des Standortes der Anlagen, der Dringlichkeit, der Ausführungszeit und der Emissionsgrenzwerte,
- die Vorschriften und Hinweise zur Führung von Abwasserdiensten, zur Organisation der entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollstrukturen und der technischen Dienste, zum Personal der Dienste und zu den erforderlichen technischen Ausstattungen und Geräten,
- die Schutzbestimmungen und Sanierungsmaßnahmen der Gewässer,
- das Programm zur Überprüfung der Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2003 erarbeitet die Agentur den Entwurf für den Gewässerschutzplan, der als Fachplan gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, zu betrachten ist. Bei Projekten, die für gemeinnützig erklärt sind, werden bei der Genehmigung die Bestimmungen des III. Abschnittes des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.
(4) Aufgrund der Vorgaben des Gewässerschutzplans werden von den zuständigen Behörden die Änderungen der Konzessionen für große und kleine Wasserableitungen vorgenommen, um die Umweltqualitätsziele zu erhalten oder zu erreichen. Dabei können sie, wenn notwendig, weitere Vorschriften, zeitliche und mengenmäßige Einschränkungen sowie, bei Feststellung von grober Beeinträchtigung der Umwelt, den Widerruf der Konzession anordnen, ohne dass dadurch eine Entschädigung seitens der öffentlichen Verwaltung zu entrichten ist, mit Ausnahme der entsprechenden Herabsetzung des Wasserzinses.