(1) Die Landesagentur für Umwelt führt nach den auf Staatsebene und von der Europäischen Union festgelegten Kriterien und Methoden für die Überwachung und die Klassifizierung der Gewässer sowie für die Regelung der Abwasserableitungen die Erhebung folgender Daten durch:
(2) Für die Erhebung des Zustandes der Gewässer erstellt die Agentur ortsfeste und mobile Messstationen.