(1) Die Genehmigung des Gewässerschutzplans und der entsprechenden Projekte bewirkt die Änderung der geltenden urbanistischen Planungsinstrumente und gilt als Erklärung der Gemeinnützigkeit, Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit der im Plan vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Mit der Festlegung des Standortes der Kläranlagen für kommunales Abwasser müssen auch die Größe der entsprechenden Bannzone in Bezug auf die Leistung und Typologie der Anlage und die Eigenschaften des Standortes festgelegt werden. Weiters sind die Schutzbestimmungen für diese Zonen festzulegen, in welchen die Ansiedlung von neuen Wohngebäuden auf jeden Fall verboten ist. Diese Bestimmung ist auch auf die bestehenden Kläranlagen anzuwenden.
(3) In den Bauleitplänen oder in deren Abänderungen oder Überarbeitungen ist der Standort neuer Wohnsiedlungen und Produktionsanlagen in Orten vorzusehen, welche in Hinblick auf den Gewässerschutz dafür geeignet sind; dabei sind die Verfügbarkeit an Wasser sowie die Vorteile der Zusammenlegung gleichartiger Verarbeitungen und der Nutzung öffentlicher Abwasserdienste zu berücksichtigen.